Norm
JN §56 Abs2Rechtssatz
§ 59 JN stellt einen Spezialfall zu § 56 Abs 2 JN dar. Das Unterbleiben der ausdrücklichen Zitierung des § 59 JN in § 60 Abs 1 JN ist bedeutungslos. Das Gericht ist an einen vom Kläger nach § 59 JN angegebenen Streitwert nicht gebunden und ist zu einer Überprüfung desselben nach § 60 Abs 1 JN befugt.Paragraph 59, JN stellt einen Spezialfall zu Paragraph 56, Absatz 2, JN dar. Das Unterbleiben der ausdrücklichen Zitierung des Paragraph 59, JN in Paragraph 60, Absatz eins, JN ist bedeutungslos. Das Gericht ist an einen vom Kläger nach Paragraph 59, JN angegebenen Streitwert nicht gebunden und ist zu einer Überprüfung desselben nach Paragraph 60, Absatz eins, JN befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010