RS OGH 2009/2/10 8Ob251/74, 6Ob599/86, 5Ob254/99k, 5Ob14/04a, 6Ob64/05p, 5Ob234/08k

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Veröffentlicht am 21.01.1975
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Rechtssatz

Der Enteigner erlangt bereits mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und mit der Bezahlung oder Sicherstellung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigung (§ 20 Abs 4 BStG) einen vollstreckbaren Anspruch auf Einweisung in den Besitz der enteigneten Liegenschaft.Der Enteigner erlangt bereits mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und mit der Bezahlung oder Sicherstellung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigung (Paragraph 20, Absatz 4, BStG) einen vollstreckbaren Anspruch auf Einweisung in den Besitz der enteigneten Liegenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053777

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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