Norm
BStG §20 Abs4Rechtssatz
Der Enteigner erlangt bereits mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und mit der Bezahlung oder Sicherstellung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigung (§ 20 Abs 4 BStG) einen vollstreckbaren Anspruch auf Einweisung in den Besitz der enteigneten Liegenschaft.Der Enteigner erlangt bereits mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und mit der Bezahlung oder Sicherstellung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigung (Paragraph 20, Absatz 4, BStG) einen vollstreckbaren Anspruch auf Einweisung in den Besitz der enteigneten Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053777Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009