Norm
ABGB §866Rechtssatz
§ 866 ABGB verpflichtet zum Ersatz des Vertrauensschadens ( negatives Vertragsinteresse ). Der Schädiger hat den vergebens auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit der Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Darunter fällt auch der Nachteil, der dadurch entstanden ist, daß es der Geschädigte im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages unterlassen hat, einen anderen Vertrag abzuschließen, vor allem der Entgang des Gewinnes aus dem versäumten Geschäft ( Koziol-:Welser, Grundriß des Bürgerl Rechtes I 292 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014679Dokumentnummer
JJR_19750204_OGH0002_0050OB00003_7500000_005