RS OGH 1975/2/4 5Ob3/75, 5Ob626/76, 6Ob538/85, 7Ob532/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1975
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Norm

ABGB §866
ABGB §1323 A
ABGB §1323 D

Rechtssatz

§ 866 ABGB verpflichtet zum Ersatz des Vertrauensschadens ( negatives Vertragsinteresse ). Der Schädiger hat den vergebens auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit der Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Darunter fällt auch der Nachteil, der dadurch entstanden ist, daß es der Geschädigte im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages unterlassen hat, einen anderen Vertrag abzuschließen, vor allem der Entgang des Gewinnes aus dem versäumten Geschäft ( Koziol-:Welser, Grundriß des Bürgerl Rechtes I 292 ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/75
    Entscheidungstext OGH 04.02.1975 5 Ob 3/75
    Veröff: EvBl 1976/2 S 13 = SZ 48/8 = QuHGZ 1975 3/133
  • 5 Ob 626/76
    Entscheidungstext OGH 06.07.1976 5 Ob 626/76
    Ähnlich; nur: Der Schädiger hat den vergebens auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit der Verpflichtung nicht gerechnet hätte. (T1) Veröff: SZ 49/94
  • 6 Ob 538/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 6 Ob 538/85
    Beisatz: Kann die Versäumung eines Ersatzgeschäftes geradezu als selbstverständlich angesehen werden, muß dem Schädiger der Beweis aufgebürdet werden, daß es sich in concreto ausnahmsweise anders verhalten habe. Außerdem ist die Versäumung eines konkreten Ersatzgeschäftes vom Geschädigten zu beweisen. (T2)
  • 7 Ob 532/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 532/95
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014679

Dokumentnummer

JJR_19750204_OGH0002_0050OB00003_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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