RS OGH 1975/2/5 1Ob10/75, 6Ob585/82, 1Ob562/86, 1Ob626/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1975
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Norm

ABGB §471 3
ABGB §1266

Rechtssatz

Jeder der Streitteile der ohne Verschulden oder aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehegatten hat ein Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Wenn der andere Ehegatte auf eine eingebrachte Liegenschaft Aufwendung gemacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zu, wobei dieser Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der herauszugebenden Liegenschaft gesichert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/75
    Entscheidungstext OGH 05.02.1975 1 Ob 10/75
    EvBl 1975/246 S 551 = JBl 1976,648 = SZ 48/9
  • 6 Ob 585/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 585/82
    Auch; nur: Wenn der andere Ehegatte auf eine eingebrachte Liegenschaft Aufwendung gemacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zu, wobei dieser Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der herauszugebenden Liegenschaft gesichert werden kann. (T1) Beisatz: Arbeitsleistungen sind kein in die Gütergemeinschaft eingebrachter Vermögenswert. (T2)
  • 1 Ob 562/86
    Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 562/86
    nur T1
  • 1 Ob 626/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 626/90
    nur T1; Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 562/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011483

Dokumentnummer

JJR_19750205_OGH0002_0010OB00010_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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