Norm
ABGB §471 3Rechtssatz
Jeder der Streitteile der ohne Verschulden oder aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehegatten hat ein Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Wenn der andere Ehegatte auf eine eingebrachte Liegenschaft Aufwendung gemacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zu, wobei dieser Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der herauszugebenden Liegenschaft gesichert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011483Dokumentnummer
JJR_19750205_OGH0002_0010OB00010_7500000_001