TE OGH 1990/7/11 1Ob626/90

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emma F***, Landwirtin, St. Martin im Sulmtal, Dietmannsdorf 15, vertreten durch Dr.Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Josef F***, Pensionist, Gleinstätten, Maierhof 28, vertreten durch Dr.Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Einverleibung (Revisionsstreitwert S 130.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1990, GZ 1 R 505/89-72, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Eibiswald vom 30.Juni 1989, GZ C 140/88s-61, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, Zug um Zug gegen Bezahlung des Betrages von S 95.000 ihren Viertelanteil an der Liegenschaft EZ 14 KG Dietmannsdorf, Grundbuch 61152 Eibiswald an die klagende Partei zu übertragen und in EZ 14 KG Dietmannsdorf bei ihrem Viertelanteil in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die klagende Partei Emma Fürnschuß, geboren am 19. 8. 1926, einzuwilligen".

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Verfahrens aller Instanzen den Betrag von S 56.100,72 (darin enthalten S 9.302,92 Umsatzsteuer und S 283.20 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 2. Mai 1950 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 5. September 1978, 24 Cg 149/77, aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Am 3. Juli 1950 schlossen die Streitteile in Form eines Notariatsaktes Ehepakte, womit sie "über ihr gesamtes beiderseitiges Vermögen, welches sie gegenwärtig einzeln oder schon gemeinsam besitzen und welches sie in Zukunft während der Ehe einzeln oder zusammen erwerben, ererben oder auf was immer für rechtliche Art unter Lebenden oder von Todes wegen an sich bringen und erhalten sollten," eine bereits unter Lebenden wirksame allgemeine Gütergemeinschaft. Eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Fall der Scheidung der Ehe wurde nicht getroffen. Das Vermögen jedes Ehegatten setzte sich damals aus Kleidung, Wäsche und Schuhen zusammen, die jeder Eheteil für sich allein besaß. Der Wert dieser freien Fahrnisse wurde mit je S 400 angegeben. Ein anderes Vermögen besaßen die Ehegatten damals nicht. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 13. März 1957, A 111/56-43, wurde der Nachlaß der am 11. April 1956 verstorbenen Mutter der Klägerin Sophie W*** der Klägerin zur Hälfte und den Kindern der Streitteile Josef und Emma F*** je zu einem Viertel eingeantwortet. Im Hinblick auf das im Abhandlungsverfahren zwischen den Erben und dem Beklagten getroffene Übereinkommen vom 22. Februar 1957 wurden die Streitteile sowie Josef und Emma F*** je zu einem Viertel als Eigentümer der Liegenschaft EZ 14 KG Dietmannsdorf einverleibt. Seit 1972 ist der Sohn der Streitteile Pächter der übrigen Miteigentumsanteile. Als der Beklagte auf die Liegenschaft kam, waren ein altes weststeirisches Bauernhaus als Wohnhaus und ein Stall vorhanden. Der Beklagte baute in den Sechzigerjahren mit Hilfe seines Schwagers den Stall um. Er errichtete auf der Liegenschaft 1962 oder 1963 eine Tabaktrockenscheune. In den Jahren 1964 bis 1966 wurde das Wohnhaus neu errichtet. Der Beklagte kaufte das Material ein, insgesamt wurden für diese Bauten ca. S 240.000 an Material bezahlt, wobei in diesem Betrag auch Material für Heiz- und Sanitärinstallationen inbegriffen ist. Der Wert der gesamten Liegenschaft beträgt S 1,592.236, die Bauzeitwerte der Gebäude (richtig) S 893.012. Gegenüber 1960 hat die Liegenschaft (bezogen auf Bauten und Grundflächen) einen Wertzuwachs von ca. S 842.000 erfahren.

Die Streitteile sind sich darüber einig, daß der Beklagte schuldig ist, seinen 1/4-Anteil an der Liegenschaft an die Klägerin zu übertragen und in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes einzuwilligen. Streit besteht aber darüber, welchen Betrag die Klägerin dem Beklagten Zug um Zug zu bezahlen hat. Der Beklagte vertrat in erster Instanz den Standpunkt, die Zug um Zug-Leistung wäre mit S 500.000 auszumessen, die Klägerin verkannte nicht, daß dem Beklagten die von ihm auf der Liegenschaft getätigten Aufwendungen in einer von einem Sachverständigen zu ermittelnden Höhe zu ersetzen sein werden. Im Rechtsmittelverfahren bezifferte sie den dem Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung des 1/4-Anteiles an der Liegenschaft zu ersetzenden Aufwand mit S 95.000. Der Beklagte brachte vor, er mache sein Retentionsrecht für werterhöhende Aufwendungen geltend, die er während der Ehe mit der Klägerin getätigt habe. Er legte dazu eine Liste seiner Ausgaben in den Jahren 1952 bis 1972 in der Höhe von S 1,064.000 sowie eine Reihe von Belegen vor. Später berief er sich zum Beweis für die Höhe der von ihm gemachten Aufwendungen auch auf einen Sachverständigen aus dem Baufach.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin am 1/4-Anteil der EZ 14 KG Dietmannsdorf Zug um Zug gegen Bezahlung des Betrages von S 250.000 einzuwilligen. Es stellte fest, daß von dem vom Beklagten gekauften Liegenschaftszubehör ein Heuhäcksler im Wert von S 14.000, ein Heuwender im Wert von S 5.000 sowie ein Mäher, ein Pflug, eine Egge, zwei gebrauchte Anhänger, eine Melkmaschine, ein Sprühgerät und eine Schlegelmühle mit nicht mehr feststellbarem Wert vorhanden seien. Es stehe fest, daß der Beklagte Aufwendungen auf die Liegenschaft gemacht habe. Da die Beweisergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür gebracht hätten, daß die Investitionen ausschließlich bzw. in welcher Höhe durch Einkünfte des Beklagten zustande gekommen seien, sei davon auszugehen, daß der Wertzuwachs durch die Aufwendungen von beiden Streitteilen im Verhältnis 1 : 1 erbracht worden sei. Die Klägerin habe ebenso wie Verwandte auch an den baulichen Veränderungen mitgearbeitet. Gehe man also von diesem Schlüssel aus, könnten nur 50 % des Wertzuwachses als vom Beklagten stammend angesehen werden. Darüber hinaus sei dem Beklagten im Zeitpunkt der Aufwendungen klar gewesen, daß die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum der beiden ehelichen Kinder stehe. Er könne aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nur die Hälfte der ihm zurechenbaren Aufwendungen geltend machen. Unter Berücksichtigung des Wertzuwachses der Liegenschaft erscheine ein Betrag von S 250.000 angemessen.

Beide Teile erhoben Berufung. Die Klägerin strebte die Herabsetzung der Zug um Zug-Leistung auf S 95.000, der Beklagte deren Erhöhung auf S 500.000 an.

Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es setzte die von ihr zu erbringende Zug um Zug-Leistung mit S 225.000 fest. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision erklärte es nicht für zulässig. Aus der für den Teilungsmodus richtungsweisenden Entscheidung SZ 35/10 sei, wiewohl nicht in allen Teilbereichen vergleichbar, doch der auch im vorliegenden Fall maßgebliche Grundsatz zu entnehmen, daß im Falle der Aufhebung der Gütergemeinschaft bei der Teilung des vorhandenen Vermögens der Wert der von den Eheleuten eingebrachten und während der Gemeinschaft erworbenen wohl auch ererbten Liegenschaften unter Berücksichtigung des derzeit darauf befindlichen Inventars und aller sonstigen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz maßgeblich sei. Da zwecks Ermittlung eines allfälligen Wertausgleiches auch Aufwendungen für die Liegenschaft zu berücksichtigen seien, sei daraus zwingend abzuleiten, daß auch für die Ermittlung des Wertes dieser Aufwendungen der Schluß der Verhandlung maßgeblich sei, zumal eine Gegenüberstellung von Werten mit verschiedenen Stichzeitpunkten in diesem Zusammenhang nicht zielführend erscheine. Da eine Bewertung des vom Beklagten getätigten Aufwandes bezogen auf den Stichzeitpunkt auf Grund der Parteienangaben nicht möglich gewesen sei, habe die Bewertung der Aufwendungen durch Schätzung des im Verkehrswert dadurch am Anlagevermögen entstandenen Mehrwertes erfolgen können. Dieser Mehrwert könne jedoch nur in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Wertzuwachs der Liegenschaft gesehen werden, wovon dem Beklagten, soll dies nicht zu einem unbilligen Ergebnis führen, ein entsprechender Anteil, insbesondere deshalb zustehe, weil der Wertzuwachs einer Liegenschaft, für die Aufwendungen getätigt worden seien, unverhältnismäßig höher sei als wenn dies nicht der Fall gewesen wäre. Davon ausgehend ergebe sich als Wertzuwachs die Differenz zwischen dem Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Beginnes der Aufwendungen und deren heutigem Wert; in diesem Betrag sei sowohl der vom Beklagten geschaffene Mehrwert als auch die mit diesen Aufwendungen in engem Zusammenhang stehende Wertsteigerung der Liegenschaft umfaßt. Ein Ausschluß des Retentionsrechtes für die sich aus der Wertsteigerung ergebenden Ansprüche erschiene unbillig. Zu bedenken sei jedoch, daß das Liegenschaftszubehör nicht bewertet worden sei; es erscheine daher notwendig, auch das vom Beklagten für die Liegenschaft angeschaffte noch vorhandene Zubehör mit dem Wert zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zu berücksichtigen. Erst aus dem sich daraus ergebenden Betrag sei unter Berücksichtigung des dem Beklagten zurechenbaren Wertzuwachses die Höhe der von der Klägerin zu erbringenden Zug um Zug-Leistung zu ermitteln. Von dem Gesamtwertzuwachs seit 1960 von S 900.000 stünde dem Beklagten die Hälfte zu. Das Berufungsgericht teile aber die Ansicht des Erstgerichtes, wonach sich der Beklagte im Zeitpunkt der Aufwendungen und des daraus sich ergebenden Wertzuwachses darüber im klaren gewesen sein mußte, daß die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum der beiden ehelichen Kinder stehe und die daraus sich ergebende Konsequenz, daß ihm hievon wiederum nur die Hälfte zustehe, als überzeugend und widerspruchsfrei. In teilweiser Stattgebung der Berufung der Klägerin sei demnach die Zug um Zug-Leistung gegen Übertragung des 1/4-Anteiles der Liegenschaft auf S 225.000 herabzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.

Begehrt beim Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden nach Scheidung der Ehe und Aufhebung der Gemeinschaft ein Teil die Übergabe von Gütergemeinschaftsvermögen, stehen dem Beklagten zwei verschiedene Einwendungen zu: Er kann gegen den auf die Herausgabe bestimmter Gegenstände gerichteten Rückstellungsanspruch einwenden, ihm stünden aus der Aufhebung der Gütergemeinschaft seinerseits Ansprüche etwa auf Grund von Vermögenszuwächsen und Werterhöungen zu. Die beiderseitigen, sich aus dem Gütergemeinschaftsvertrag ergebenden Ansprüche sind dann Zug um Zug abzuwickeln (EvBl. 1951/397; vgl. SZ 23/67); der Beklagte kann aber auch, wird er auf Herausgabe geklagt, bloß für getätigte Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB geltend machen (vgl. SZ 23/67; EvBl. 1951/397). Auch dies führt, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. 5. 1986, 1 Ob 562/86, ausführte, gemäß § 471 Abs. 1 ABGB dazu, daß der Beklagte zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann. Der Beklagte hat sich, wie sein Vorbringen zeigt, ausschließlich auf die Geltendmachung eines Retentionsrechtes nach § 471 ABGB beschränkt. Er behauptet eine Reihe von ihm getätigter, detailliert angegebener Aufwendungen im Gesamtumfang von S 1,064.000; gegen eine Zug um Zug-Leistung von S 500.000 wäre er zur Übertragung des Liegenschaftsanteiles bereit. Das Erstgericht ging zwar davon aus, daß es die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen zu prüfen hätte, hielt aber dann unter Berücksichtigung des Wertzuwachses der Liegenschaft den Betrag von S 250.000 für angemessen, dem Beklagten seine Aufwendungen zu ersetzen. Die Klägerin wies schon in ihrer Berufung zutreffend darauf hin, daß die vom Beklagten seinerzeit gemachten Aufwendungen keinesfalls den Wertzuwachs darstellten. Das Berufungsgericht hielt aber dessen ungeachtet den zum Zeitpunkt der Verhandlung erster Instanz gegebenen Mehrwert der Liegenschaft für die Bewertung der Aufwendungen maßgeblich. Daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung den gesamten Mehrwert zugrundegelegt hat (und damit einen vom Beklagten gar nicht geltend gemachten Anspruch berücksichtigte), wird in der Revision zutreffend gerügt. Aufwendungen für eine Sache im Sinn des § 471 ABGB sind alle Ausgaben, die zu ihrer Erhaltung oder Erlangung (JBl. 1984, 256; SZ 47/92) aber auch zu ihrer Verbesserung getätigt wurden (Petrasch in Rummel2 Rz 8 zu § 471). Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB (Petrasch aaO; vgl. SZ 23/67). Nur einen Aufwand im Sinn des § 471 ABGB nicht aber wechselseitige Ansprüche aus der Ausbeung der Gemeinschaft macht der Beklagte geltend. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen (Spielbüchler in Rummel2 Rz 1 zu § 331; Klang2 II 97 f). Strittig mag sein, ob Arbeitsleistungen zur Zurückbehaltung nach § 471 ABGB berechtigen. In der Entscheidung JBl. 1968, 424 wird dies verneint. Ihr folgen Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 15 zu § 471 und Brauneder in Schwimann, Rz 2 zu § 1266. Rummel, JBl. 1968, 415 und Petrasch aaO befürworten unter Ablehnung dieser Entscheidung ein Zurückbehaltungsrecht auch für Arbeitsleistungen, die für den herauszugebenden Gegenstand gewidmet waren. Der Oberste Gerichtshof berief sich zwar in der Folge (EFSlg. 41.070) auf die Entscheidung JBl. 1968, 424, erkannte aber in Wahrheit einen Auslagenersatz für Arbeitsleistungen gemäß § 331 ABGB deshalb nicht zu, weil die Tätigkeit zu keiner Werterhöhung der Liegenschaft geführt habe und nicht hervorgekommen sei, daß ohne die Tätigkeit der Beklagten die Liegenschaft eine Werteinbuße erlitten hätte. Eine Klärung des verschiedenen Meinungsstandes ist aber deshalb nicht notwendig, weil der Beklagte sein Retentionsrecht nicht auf den Wert seiner Arbeitsleistungen, sondern ausschließlich auf seine Ausgaben in den Jahren 1952 bis 1972 gestützt hat (vgl. Beilage 1).

Das Erstgericht stellte fest, daß der Beklagte für die von ihm errichteten Bauten ca. S 240.000 an Material bezahlte. Dieser Wert ist zur Gänze erhalten geblieben. Selbst unter Berücksichtigung des vom Erstgericht zum Teil nicht bewerteten Zubehörs ergibt sich dann aber kein höherer, auf den herauszugebenden 1/4-Anteil entfallender Aufwand als S 95.000.

Der Revision der Klägerin ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß die von der Klägerin zu erbringende Zug um Zug-Leistung mit S 95.000 festgestellt wird. Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 43 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 43 Abs. 1, 50 und 41 ZPO. Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. 5. 1986, 1 Ob 562/86-34, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Klägerin bestritt bis zu diesem Zeitpunkt, daß ihr überhaupt eine Zug um Zug-Leistung aufzuerlegen sei. Im weiteren Verfahrensverlauf war eine Differenz von S 405.000 bzw. im Revisionsverfahren von S 130.000 strittig, mit der die Klägerin zur Gänze obsiegte.

Anmerkung

E21335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00626.9.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19900711_OGH0002_0010OB00626_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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