Norm
FinStrG §31Rechtssatz
Der objektive Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen beim fortgesetzten Delikt wird durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs begründet. Bei Steuervergehen liegt der zeitliche Zusammenhang auch noch vor, wenn in jährlichen Abständen mehrere Jahre hindurch Steuern hinterzogen werden. Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes ist jedenfalls bei Hinterziehung derselben Steuerart gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086418Im RIS seit
13.02.1975Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025