Der Ausdruck "Geschäfte" in § 271 ABGB ist ausdehnend auszulegen.Der Ausdruck "Geschäfte" in Paragraph 271, ABGB ist ausdehnend auszulegen.
2)Ziffer 2
Von Interessenkollision nach § 271 ABGB kann nur dann die Rede sein, wenn zwischen einem Minderjährigen und seinem gesetzlichen Vertreter ein Rechtsgeschäft abzuschließen ist oder Ansprüche bestehen, die Gegenstand eines Rechtsstreites werden können (Wentzel - Piegler in Klang 2.Auflage 495 ff, SZ 38/163, JBl 1857/358, RZ 1966/163).Von Interessenkollision nach Paragraph 271, ABGB kann nur dann die Rede sein, wenn zwischen einem Minderjährigen und seinem gesetzlichen Vertreter ein Rechtsgeschäft abzuschließen ist oder Ansprüche bestehen, die Gegenstand eines Rechtsstreites werden können (Wentzel - Piegler in Klang 2.Auflage 495 ff, SZ 38/163, JBl 1857/358, RZ 1966/163).
Beisatz: "Geschäfte" iS dieser Gesetzesstelle sind zB ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreite und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB**2 I §§ 271, 272 Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. (T2) Veröff: SZ 68/111
Vgl auch; Beisatz: Interessenkollision zwischen einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten und dessen Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren wegen Ausgleichszulage. (T3)
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interesse denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. (T4)