RS OGH 1975/2/27 2Ob295/74

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Veröffentlicht am 27.02.1975
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1323 F

Rechtssatz

Es ist kein ersatzfähiger, sondern ein mittelbarer Schaden, wenn der Geschädigte bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für den beschädigten Wagen dem Vermieter eine Abschlagszahlung dafür leistet, daß dieser sich mit der vertraglichen Übernahme der Haftung durch den Mieter für Sachschäden am Mietwagen und hiedurch bedingten Entgang von pauschalierten Mieteinnahmen für grobes, statt für jedes Verschulden begnügt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 295/74
    Entscheidungstext OGH 27.02.1975 2 Ob 295/74
    Veröff: EvBl 1975/273 S 631 = ZVR 1976/47 S 50 = SZ 48/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022558

Dokumentnummer

JJR_19750227_OGH0002_0020OB00295_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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