RS OGH 2025/10/28 1Ob27/75; 1Ob544/76; 1Ob591/77; 5Ob721/81; 9Ob269/99w; 5Ob248/03m; 1Ob249/03d; 3Ob

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Veröffentlicht am 05.03.1975
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Norm

EheG §55
EheG §60
EheG §61 Abs3
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0057057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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