RS OGH 2022/11/22 6Ob253/74, 1Ob518/76, 1Ob578/79 (1Ob579/79), 1Ob701/81, 1Ob713/83, 9Ob505/95, 5Ob1

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Veröffentlicht am 06.03.1975
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Rechtssatz

Unter Gemeingebrauch versteht man die Benützung einer Straße unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten. Gleiches gilt auch für den Gehweg. Ob die Benützung vornehmlich durch Personen eines bestimmten Ortsteiles erfolgt, ist nicht wesentlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009760

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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