Norm
AO §53aRechtssatz
Hat der Gläubiger für einen Teil seines aus einem Exekutionstitel (hier VU) zustehenden Anspruch im Ausgleichsverfahren einen Titel nach § 53a AO erworben, so kann er zur Hereinbringung dieses Anspruches nur auf Grund des neuen Titels (nach § 53a AO), nicht aber auf Grund des hinsichtlich dieses Teilanspruches (Quotenforderung) "aufgezehrten" Titels Exekution führen (SZ 10/16; ÖRZ 1936, 23; 3 Ob 46/69; Heller-Berger-Stix, 109).Hat der Gläubiger für einen Teil seines aus einem Exekutionstitel (hier VU) zustehenden Anspruch im Ausgleichsverfahren einen Titel nach Paragraph 53 a, AO erworben, so kann er zur Hereinbringung dieses Anspruches nur auf Grund des neuen Titels (nach Paragraph 53 a, AO), nicht aber auf Grund des hinsichtlich dieses Teilanspruches (Quotenforderung) "aufgezehrten" Titels Exekution führen (SZ 10/16; ÖRZ 1936, 23; 3 Ob 46/69; Heller-Berger-Stix, 109).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000135Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011