Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
Der Begriff des "Wegnehmens" im Sinne des § 127 StGB kann nicht anders verstanden werden, als eine Beseitigung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.Der Begriff des "Wegnehmens" im Sinne des Paragraph 127, StGB kann nicht anders verstanden werden, als eine Beseitigung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015