RS OGH 2015/6/16 12Os28/75, 13Os142/75, 9Os135/78, 11Os58/80, 9Os12/81, 14Os130/95, 12Os1/03, 14Os14

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Veröffentlicht am 11.03.1975
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Norm

StGB §127 B1
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Begriff des "Wegnehmens" im Sinne des § 127 StGB kann nicht anders verstanden werden, als eine Beseitigung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.Der Begriff des "Wegnehmens" im Sinne des Paragraph 127, StGB kann nicht anders verstanden werden, als eine Beseitigung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093812

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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