RS OGH 1975/3/13 6Ob256/74, 6Ob730/76, 1Ob687/87, 2Ob196/06x, 1Ob231/15z, 9Ob14/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1975
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Norm

ABGB §957
ABGB §961
ABGB §964

Rechtssatz

Entgeltlichkeit ist keine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages. Wesentlich ist die - sei es auch konkludent - erklärte Übernahme der Obsorgepflicht (1 Ob 598/55 JBl 1956,232).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 256/74
    Entscheidungstext OGH 13.03.1975 6 Ob 256/74
    Veröff: EvBl 1976/21 S 42 = MietSlg 27157
  • 6 Ob 730/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 730/76
    Vgl; Beisatz: Haftung eines Viehübernehmers im Schlachthaus für vollzählige Weitergabe an die Lohnschlächter. (T1)
  • 1 Ob 687/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 687/87
    nur: Wesentlich ist die - sei es auch konkludent - erklärte Übernahme der Obsorgepflicht. (T2)
  • 2 Ob 196/06x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 196/06x
    Auch
  • 1 Ob 231/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 231/15z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem im Waggon eines Reisezugs vorhandenen offenen Kofferregal handelt es sich nicht um ein " Gepäckabteil " iSd § 26 Abs 6 Satz 1 Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG). Ein dort - wenn auch aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Schaffners - deponiertes Reisegepäck ( Handgepäck ) kann keine schlüssige Übernahme einer Verwahrungspflicht der Bahn begründen. Es bleibt bei der Beaufsichtigungsobliegenheit des Reisenden. (T3)
  • 9 Ob 14/19b
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 14/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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