Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Ob die Umstände ergeben, dass der Handelnde nicht im eigenen, sondern in fremden Namen handeln will, ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 863 Abs 2 ABGB) mit einer natürlichen Rechtsauffassung der dem Rechtsverkehr zugrunde liegenden Lebensverhältnisse zu würdigen.Ob die Umstände ergeben, dass der Handelnde nicht im eigenen, sondern in fremden Namen handeln will, ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB) mit einer natürlichen Rechtsauffassung der dem Rechtsverkehr zugrunde liegenden Lebensverhältnisse zu würdigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025