RS OGH 1983/1/11 13Os13/75, 10Os18/76, 12Os33/77, 12Os87/78, 13Os97/79, 10Os159/82

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Veröffentlicht am 20.03.1975
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Rechtssatz

Tatbegehung durch Einfuhr eines Suchtgiftes setzt zu ihrer Vollendung voraus daß das Suchtgift (unter den in § 6 Abs 1 SGG umschriebenen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen) über die Staatsgrenze in das benachbarte Einfuhrland gelangt; wird es bereits an der Staatsgrenze entdeckt, so liegt nur Versuch vor.Tatbegehung durch Einfuhr eines Suchtgiftes setzt zu ihrer Vollendung voraus daß das Suchtgift (unter den in Paragraph 6, Absatz eins, SGG umschriebenen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen) über die Staatsgrenze in das benachbarte Einfuhrland gelangt; wird es bereits an der Staatsgrenze entdeckt, so liegt nur Versuch vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088057

Dokumentnummer

JJR_19750320_OGH0002_0130OS00013_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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