Rechtssatz
Tatbegehung durch Einfuhr eines Suchtgiftes setzt zu ihrer Vollendung voraus daß das Suchtgift (unter den in § 6 Abs 1 SGG umschriebenen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen) über die Staatsgrenze in das benachbarte Einfuhrland gelangt; wird es bereits an der Staatsgrenze entdeckt, so liegt nur Versuch vor.Tatbegehung durch Einfuhr eines Suchtgiftes setzt zu ihrer Vollendung voraus daß das Suchtgift (unter den in Paragraph 6, Absatz eins, SGG umschriebenen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen) über die Staatsgrenze in das benachbarte Einfuhrland gelangt; wird es bereits an der Staatsgrenze entdeckt, so liegt nur Versuch vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088057Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00013_7500000_004