Norm
ABGB §1336 BRechtssatz
Auf die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 1336 Abs 2 ABGB kann grundsätzlich im vorhinein nicht wirksam verzichtet werden (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil Schuldrecht 1.Auflage 156; Wolff in Klang 2.Auflage VI 190). Dies gilt zum Schutze aller Personen, auf die § 1336 Abs 2 ABGB anwendbar ist, also auch für einen Minderkaufmann.Auf die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB kann grundsätzlich im vorhinein nicht wirksam verzichtet werden (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil Schuldrecht 1.Auflage 156; Wolff in Klang 2.Auflage römisch sechs 190). Dies gilt zum Schutze aller Personen, auf die Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB anwendbar ist, also auch für einen Minderkaufmann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032338Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019