RS OGH 1988/3/1 1Ob44/75, 6Ob178/75, 5Ob649/76, 5Ob539/81, 3Ob668/81, 4Ob576/82, 4Ob568/82, 7Ob68/83

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Veröffentlicht am 09.04.1975
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Rechtssatz

Fahrlässigkeit ist zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, daß sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten oder zu größerer Vorsicht veranlaßt hätte. Sie liegt umgekehrt nur vor, wenn der den Schaden Verursachende bei der nach objektivem Maßstab zu beurteilenden gehörigen Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes jener Schadensfolgen hätte rechnen müssen, mit der er selbst nicht rechnete.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022399

Dokumentnummer

JJR_19750409_OGH0002_0010OB00044_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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