RS OGH 2025/9/9 2Ob337/74; 5Ob506/76; 7Ob604/76; 6Ob686/76; 4Ob76/77; 6Ob758/77; 7Ob750/79; 6Ob696/7

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Veröffentlicht am 10.04.1975
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Rechtssatz

Für die Unterbrechung der Verjährung genügt jede Handlung des Schuldners, die in irgend einer Weise sein Bewusstsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt (ZVR 1971/206), wobei es - wie auch sonst im österreichischen Recht - auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034516

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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