TE OGH 1988/11/30 9ObA190/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anna W***, Pensionistin, Grafenbach-St. Valentin, Obere Grenzgasse 145, vertreten durch Dr. Norbert Wittmann, Dr. Johannes Ehrenhöfer und Dr. Peter Wittmann, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wider die beklagte Partei mj. Rudolf Friedrich S***, vertreten durch die Eltern Rudolf S***, Angestellter, und Gerda S***, Hausfrau, beide Grafenbach-St. Valentin, Kirchengasse 24, diese vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Dr. Ernst Schilcher, Dr. Jörg Beirer und Dr. Roman Kosch, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wegen S 100.000,-- sA (Revisionsstreitwert S 51.250,-- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 1988, GZ 33 Ra 21/88-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. September 1987, GZ 4 Cga 528/87-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß auch das restliche Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin S 51.250,-- sdmt 4 % Zinsen seit 24. Juli 1986 binnen 14 Tagen zu zahlen, abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.338,32 (darin S 2.212,57 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 9.659,50 (darin S 514,50 Umsatzsteuer und S 4.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war die Schwägerin der am 19. Februar 1983 im Alter von fast 90 Jahren verstorbenen Pensionistin Anna W***. Sie verrichtete für diese in den letzten 10 Jahren vor deren Tod täglich leichtere Arbeiten und wurde dafür von der Schwägerin in den letztwilligen Anordnungen vom 28. November 1972 und 25. Jänner 1982 zur Alleinerbin bestimmt. Nach dem Tod der Schwägerin stellte es sich heraus, daß diese in einem späteren Testament vom 15. Oktober 1982 den damals noch nicht 10 Jahre alten Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und die Klägerin lediglich mit einem Legat in Höhe von S 40.000,-- bedacht hatte.

Mit der am 24. Juli 1986 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten den Betrag von S 100.000,-- als pauschaliertes Entgelt für die Betreuungsarbeiten, die sie für die verstorbene Schwägerin in der Erwartung erbracht habe, von ihr als Erbin eingesetzt zu werden. Die Eltern des Beklagten hätten den Anspruch im Verlassenschaftsverfahren zur Gänze anerkannt, sich aber wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit geweigert, die anerkannte Forderung zu berichtigen.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe für ihre Arbeitsleistungen S 40.000,-- erhalten; mehr stehe ihr nicht zu. Eine darüber hinausreichende Forderung sei nie anerkannt worden. Überdies sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Die Klägerin brachte zum Verjährungseinwand ergänzend vor, daß eine allfällige Verjährung wegen Vergleichsverhandlungen gehemmt gewesen sei. So habe der damalige Vertreter des Beklagten, Notar Dr. Franz W***, die Klägerin ersucht, von einer Klageerhebung vorläufig Abstand zu nehmen und Zahlungsvorschläge in Aussicht gestellt. Der Einrede des Beklagten werde daher die Replik der Arglist entgegengesetzt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 51.250,-- sA statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 48.750,-- sA ab. Es stellte im wesentlichen fest:

Die Klägerin erfuhr erstmals am 21. März 1983 im Verlassenschaftsverfahren, daß diesem das Testament vom 15. Oktober 1982, wonach der Beklagte Alleinerbe war, zugrundegelegt wurde. In der fortgesetzten Tagsatzung vom 21. April 1983 verpflichteten sich die Klägerin, die auch Hälfteeigentümerin der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaften war, und die Eltern des Beklagten, die Liegenschaften nach der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens real zu teilen. Im Zuge dieser Realteilung sollte auch der Wertausgleich vorgenommen und das Barlegat berichtigt werden. Die Klägerin verwies überdies auf ihre bereits bei der Todfallsaufnahme angemeldeten Pflegekosten, die sie pauschal mit S 100.000,-- bewertete. Dazu heißt es im Protokoll:

"Dies würde umgelegt auf einen Monat einen Betrag von rund S 834,-- ergeben. Dies wird von den Ehegatten S*** als richtig auch bezeichnet und bestätigt. Über die Berichtigung dieses Betrages wird im Zuge des Teilungsverfahrens zu verhandeln sein."

Die Eltern des Beklagten bestritten die Forderung der Klägerin nicht. Sie brachten dem Gerichtskommissär gegenüber vielmehr zum Ausdruck, daß auch sie der Ansicht seien, daß der Klägerin für ihre Tätigkeit noch eine Forderung von S 100.000,-- zustehe; sie fügten aber bei, daß sie finanziell nicht in der Lage seien, die Forderung der Klägerin zu erfüllen.

Mit Beschluß vom 21. November 1983 wurde dem minderjährigen Beklagten, der sich bedingt erbserklärt hatte, die Verlassenschaft eingeantwortet und ihm in weiterer Folge die Eigentumsanteile an den Liegenschaften der Verstorbenen zugeschrieben. Am 18. Dezember 1984 schlossen die Klägerin und die Eltern des Beklagten einen Teilungs- und Kaufvertrag; sie trafen ferner eine schriftliche Vereinbarung über die Bezahlung des Barlegats und der Begräbniskosten bis 31. Mai 1985. Hinsichtlich der Pflegekosten lautet die Vereinbarung wie folgt:

"Die im Gerichtsprotokoll .... vom 21. April 1983 enthaltene Feststellung, daß Frau Anna W*** für die Betreuung der Erblasserin in den 10 Jahren vor deren Tod einen Pauschalpflegekostenbeitrag von S 100.000,-- begehrt, wird heute dahin erläutert, daß dieser Betrag vom minderjährigen Rudolf Friedrich S*** nicht aufgebracht werden kann und somit Frau Anna W*** überlassen bleibt, diesen Betrag allenfalls im Gerichtsweg einbringlich zu machen."

Der Klagevertreter forderte daraufhin mit Schreiben vom 10. Jänner 1985 unter Klagedrohung vom Beklagten die Zahlung des Betrags von S 100.000,-- bis spätestens 30. Jänner 1985. Nach einer weiteren schriftlichen Mahnung vom 19. Juni 1985 schlug der Klagevertreter dem Gerichtskommissär Dr. W*** telefonisch vor, die Angelegenheit durch Zahlung eines Betrages von S 80.000,-- zu bereinigen. Der Gerichtskommissär erwiderte mit Schreiben vom 2. Juli 1985 seinerseits unter anderem folgendes:

"..... Zu der weiters von Ihrer Mandantin Anna W*** geltend

gemachten Forderung ..... werde ich mit den Eltern des

minderjährigen Rudolf S*** den Kontakt aufnehmen, um über die Bezahlung einen konkreten Lösungsvorschlag machen zu können. Bis dahin bitte ich jedoch, die Klage bei Gericht nicht zu überreichen und mir eine Frist bis 30. Juli 1985 für eine Antwort und einen möglichen Vergleich zu gewähren."

Notar Dr. W*** leitete den Vorschlag des Klagevertreters sofort an die Eltern des Beklagten weiter. Die vorgeschlagene Einigung unterblieb.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß ein konstitutives Anerkenntnis des Anspruches der Klägerin durch die Eltern des Beklagten nicht vorliege. Sie hätten den Anspruch aber nicht bestritten. Da die Leistungen der Klägerin als Einheit zu sehen seien, müsse die Fälligkeit ihrer Forderung auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, an dem festgestanden sei, daß der Beklagte nicht bereit sei, den Klageanspruch zu befriedigen. Dies sei frühestens im Zeitpunkt des Schreibens vom 2. Juli 1985 der Fall gewesen. Der am 24. Juli 1986 mit Klage erhobene Anspruch sei daher nicht verjährt. Die Klägerin habe aber nur äußerst einfache Arbeitsleistungen im Ausmaß von einer Stunde täglich erbracht, die mit S 25,-- pro Stunde zu bewerten seien. Daraus ergebe sich ein Gesamtanspruch auf Pflegekosten von S 91.250,--, wovon noch das Barlegat von S 40.000,-- abzuziehen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese nur im klagestattgebenden Teil angefochtene Entscheidung. Es vertrat die Rechtsansicht, daß für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist eines Anspruches aus einer zweckverfehlenden Arbeitsleistung der Wegfall der Erwartung des zugesagten Vorteils entscheidend sei. Liege der erwartete Vorteil in einer letztwilligen Verfügung, beginne der Fristenlauf spätestens in dem Zeitpunkt, in dem es sich nach dem Tod des Leistungsempfängers zeige, daß die erhoffte letztwillige Verfügung ausgeblieben sei. Diese Kenntnis habe die Klägerin am 21. März 1983 erhalten.

Wäre der Beklagte eigenberechtigt gewesen, bestehe kein Zweifel daran, daß durch die Erklärung in der Tagsatzung vom 21. April 1983 der Anspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach (konstitutiv) anerkannt worden wäre und nur die Art der Begleichung den Verhandlungen über die vereinbarte Realteilung der Liegenschaften vorbehalten werden sollte. Da es aber an einer ausdrücklichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Anerkenntnisses fehle, könne wohl von einer diesbezüglichen Verpflichtung des Beklagten nicht ausgegangen werden.

Die Klägerin könne aber der Verjährungseinrede des Beklagten die Replik der Arglist entgegensetzen. Ihre Fristversäumung gehe auf ein Verhalten der Eltern des Beklagten zurück. Diese hätten im Abhandlungsverfahren am 21. April 1983 den geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Gerichtskommissär als richtig bezeichnet, bestätigt und die Berichtigung der Forderung im Zuge des vereinbarten Teilungsverfahrens in Aussicht gestellt. Eine solche Äußerung habe die Klägerin dahin verstehen dürfen, daß der Beklagte nur derzeit nicht die Barmittel habe, um die Forderung sofort zu begleichen. Noch am 2. Juli 1985 hätten sich die Eltern des Beklagten des Gerichtskommissärs bedient, um ein Zuwarten mit der Klageführung zugunsten einer vergleichsweisen Bereinigung zu erreichen. Sie hätten aber auf den Vergleichsvorschlag des Klagevertreters nicht reagiert.

Diese Versprechungen der Eltern des Beklagten und die erbetenen Vergleichsverhandlungen seien ein Hemmungsgrund, der vom Beginn der Verjährungsfrist bis jedenfalls Herbst 1985 gewährt habe. Werte man diese Hemmung als Fristhemmung, habe sie zweieinhalb Jahre gedauert, so daß bis zur Erhebung der Klage erst 10 Monate abgelaufen seien. Werte man die Hemmung im Sinne der neueren Rechtsprechung nur als Ablaufshemmung, müsse die Klage nach den Umständen gerade noch als rechtzeitig angesehen werden. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums des Beklagten sei auf der Basis des Teilungs- und Kaufvertrages vom 18. Dezember 1984 nämlich erst Anfang des Jahres 1986 durchgeführt worden. Die Klägerin habe daher noch einige Monate zuwarten und damit rechnen dürfen, daß es zu der vom Gerichtskommissär angestrebten außergerichtlichen Einigung kommen werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach § 1152 ABGB und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. Schubert in Rummel ABGB § 1486 Rz 10; DRdA 1986/16 mwH). Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin auf Entgelt aus den zweckverfehlenden Arbeitsleistungen mit dem Tage zu laufen begann, an dem sie im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung ihrer verstorbenen Schwägerin Kenntnis erlangte. Sie hätte ihre Forderung auf Abgeltung der Pflegekosten ab 21. März 1983 gerichtlich geltend machen können. Es trifft auch zu, daß die vom Berufungsgericht als Anerkenntnis gewertete Erklärung der Eltern des Beklagten vom 21. April 1983 bei Prüfung der Verjährungseinrede keine entscheidende Rolle spielt. Abgesehen davon, daß ein konstitutives Anerkenntnis (vgl. Ertl in Rummel ABGB § 1380 Rz 6 f; Arb. 9.937; SZ 51/176 ua) zu seiner Wirksamkeit jedenfalls einer ausdrücklichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte (Koziol-Welser, Grundriß8 II 252; JBl 1983, 486 ua), kann der Erklärung der Eltern des Beklagten vom 21. April 1983, mit welcher sie den Pflegekostenanspruch der Klägerin in Höhe von S 100.000,-- lediglich als richtig bezeichneten und bestätigten, keine novierende Wirkung zuerkannt werden, da sie nicht darauf gerichtet war, eine vom bestehenden Schuldgrund unabhängige Verpflichtung einzugehen. Auch wenn jede Anerkennung des Rechts des Gläubigers die Verjährung unterbricht (Schubert in Rummel ABGB § 1497 Rz 2), richtet sich die Dauer der nach der Anerkennung neu laufenden Verjährungszeit nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (Arb. 9.196). Für die Klägerin wäre demnach auch aus einem Neubeginn der Verjährung mit 21. April 1983 nichts gewonnen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist jedoch die Replik der Arglist nicht gerechtfertigt. Nach Lehre und Rechtsprechung führen Vergleichsverhandlungen zwar nicht zu einer Unterbrechung oder Fortlaufshemmung, sondern zu einer Ablaufshemmung der Verjährung, durch welche dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen werden soll, den Berechtigten solange hinzuhalten, bis die Verjährung eingetreten ist. senn Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus gedauert haben, wird der Ablauf der Frist nach Treu und Glauben hinausgeschoben. Die Verjährung tritt nicht ein, wenn nach dem Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich (also in angemessener Frist) die Klage eingebracht wird (Bydlinski, Vergleichsverhandlungen und Verjährung, JBl 1967, 130; Mader, Verjährung und außergerichtliche Auseinandersetzung, JBl 1986, 7 ff; Schubert in Rummel ABrB § 1501 Rz 2; Koziol-Welser, Grundriß8 I 179 f; SZ 47/17; SZ 48/33; 1 Ob 20/86; 2 Ob 664/86; 2 Ob 701/86 ua).

Nach den maßgeblichen Feststellungen vertraten die Eltern des Beklagten schon im Verlassenschaftsverfahren von Anfang an den eindeutigen Standpunkt, daß sie die Forderung der Klägerin zwar nicht bestreiten, aber auch nicht erfüllen könnten. Richtig ist, daß sie in ihrer Erklärung vom 21. April 1983 zwar darauf verwiesen, daß über die Berichtigung des Betrages von S 100.000,-- im Zuge des Teilungsverfahrens zu "verhandeln" sein werde, doch gaben sie am 18. Dezember 1984, als das Teilungsübereinkommen geschlossen wurde, wiederum eindeutig zu erkennen, daß der Beklagte den geforderten Betrag nicht aufbringen könne und es somit der Klägerin überlassen bleibe, diesen Betrag allenfalls im Gerichtsweg einbringlich zu machen. Soweit nach diesen Feststellungen überhaupt von Vergleichsverhandlungen die Rede sein konnte, waren sie mit dieser eindeutigen Erklärung beendet. Auch die Klägerin verstand die Erklärung der Eltern des Beklagten nicht anders, da sie mit Schreiben des Klagevertreters vom 10. Jänner 1985 vom Beklagten die Zahlung des Betrages von S 100.000,-- bis 30. Jänner 1985 einforderte.

Die Eltern des Beklagten zeigten aber weiterhin keine Reaktion. Erst nach einer weiteren fruchtlosen schriftlichen Mahnung vom 19. Juni 1985 wandte sich der Klagevertreter nunmehr telefonisch an den Gerichtskommissär, der den Beklagten wohl noch im Teilungsverfahren, nicht aber im vorliegenden Streit vertreten hatte (S 69 und 71), und bot eine vergleichsweise Zahlung von S 80.000,-- an. Der Gerichtskommissär ersuchte, ihm eine Frist bis 30. Juli 1985 für eine Antwort und einen möglichen Vergleich zu gewähren. Es trifft daher nicht zu, daß sich der Beklagte über seine Eltern des Gerichtskommissärs "bedient" hätte, um seinerseits mit der Klägerin in Kontakt zu treten. Es zeigt sich vielmehr, daß die § tern des Beklagten ihren Standpunkt nie geändert hatten und es allein die Klägerin war, die dennoch eine außergerichtliche Zahlung anstrebte.

Der Umstand allein, daß die Klägerin - aus welchen Gründen

immer - keine Klage erheben wollte, kann dem Fall von Vergleichsverhandlungen nicht gleichgestellt werden. Selbst wenn man aber die vom Gerichtskommissär erbetene Frist bis 30. Juli 1985 noch als Hemmungszeit berücksichtigte, bleibt zu Lasten der Klägerin, daß sie ihre Klage nicht innerhalb angemessener Frist, sondern erst ein Jahr später und nach Ablauf der Verjährungszeit einbrachte. Von einer Ablaufshemmung durch anhaltende Vergleichsgespräche kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Auf den Zeitpunkt der bücherlichen Durchführung der Teilungsvereinbarung kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E16059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00190.88.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19881130_OGH0002_009OBA00190_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten