Norm
StVO §19 Abs3 BIIIRechtssatz
Ein gemäß § 19 Abs 3 StVO im Vorrang befindlicher Verkehrsteilnehmer ist nicht verpflichtet, seine nach § 20 StVO zulässige Geschwindigkeit allein wegen Annäherung an eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang oder deshalb herabzusetzen, weil die Querstraße schlecht einzusehen ist.Ein gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StVO im Vorrang befindlicher Verkehrsteilnehmer ist nicht verpflichtet, seine nach Paragraph 20, StVO zulässige Geschwindigkeit allein wegen Annäherung an eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang oder deshalb herabzusetzen, weil die Querstraße schlecht einzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074467Dokumentnummer
JJR_19750410_OGH0002_0020OB00066_7500000_001