RS OGH 1978/9/21 2Ob299/74, 6Ob9/78, 6Ob10/78

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Veröffentlicht am 10.04.1975
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Rechtssatz

Die Erlassung der Eintragungsverfügung ist regelmäßig der Ausdruch einer auf Zulässigkeit der Eintragung lautenden Entscheidung des Registergerichtes, die iS des § 9 AußStrG - ganz unabhängig von der im § 142 FGG eröffneten Möglichkeit einer jederzeitigen amtswegigen Löschung einer Eintragung - der Anfechtung unterliegt.Die Erlassung der Eintragungsverfügung ist regelmäßig der Ausdruch einer auf Zulässigkeit der Eintragung lautenden Entscheidung des Registergerichtes, die iS des Paragraph 9, AußStrG - ganz unabhängig von der im Paragraph 142, FGG eröffneten Möglichkeit einer jederzeitigen amtswegigen Löschung einer Eintragung - der Anfechtung unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006894

Dokumentnummer

JJR_19750410_OGH0002_0020OB00299_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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