RS OGH 2020/1/30 5Ob41/75; 1Ob716/77; 1Ob568/78 (1Ob569/78); 1Ob31/78; 6Ob611/82; 1Ob31/95; 8Ob95/04

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Veröffentlicht am 15.04.1975
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Norm

ABGB §364a
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Anwendung der Bestimmung des § 364 a ABGB über den Bereich gewerblicher Anlagen hinaus wird zwar bei Anlagen bejaht, die nach bestimmten Sondergesetzen einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb bedürfen (zB Eisenbahnen, Flughäfen; Klang2 II, 174 f; Moser in ÖJZ 1974, 377), sie ist aber nicht bereits durch jede andere behördliche Genehmigung, der Anlage als eine Baugenehmigung für diese gerechtfertigt (4 Ob 619/74).Eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 364, a ABGB über den Bereich gewerblicher Anlagen hinaus wird zwar bei Anlagen bejaht, die nach bestimmten Sondergesetzen einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb bedürfen (zB Eisenbahnen, Flughäfen; Klang2 römisch zwei, 174 f; Moser in ÖJZ 1974, 377), sie ist aber nicht bereits durch jede andere behördliche Genehmigung, der Anlage als eine Baugenehmigung für diese gerechtfertigt (4 Ob 619/74).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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