Norm
ABGB §364 Abs2Rechtssatz
Im Unterlassungsprozess zwischen Nachbarn wegen Geruchsimmissionen nach § 364 Abs 2 ABGB begründet das Vorliegen der Baubewilligung einer Schweinemastanlage nach dem Steiermärkischen Baugesetz idF vor der Novelle LGBl 2008/88, nicht das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB.Im Unterlassungsprozess zwischen Nachbarn wegen Geruchsimmissionen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB begründet das Vorliegen der Baubewilligung einer Schweinemastanlage nach dem Steiermärkischen Baugesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl 2008/88, nicht das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128980Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025