Norm
StVO §19 Abs3 BIIIRechtssatz
Der auf einer gekennzeichneten Vorrang = Bundesstraße fahrende und daher gemäß § 19 Abs 3 StVO gegenüber Fahrzeugen auf von rechts einmündenden Straßen Vorrangige hat zu beweisen, daß dem aus einer solchen Straße kommenden Fahrzeuglenker ungeachtet des hier fehlenden Gefahrenzeichens nach § 50 Z 5 StVO 1960 - es wurde im Zuge von Straßenbauarbeiten vorübergehend entfernt - der Vorrang der Bundesstraße bekannt war.Der auf einer gekennzeichneten Vorrang = Bundesstraße fahrende und daher gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StVO gegenüber Fahrzeugen auf von rechts einmündenden Straßen Vorrangige hat zu beweisen, daß dem aus einer solchen Straße kommenden Fahrzeuglenker ungeachtet des hier fehlenden Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 5, StVO 1960 - es wurde im Zuge von Straßenbauarbeiten vorübergehend entfernt - der Vorrang der Bundesstraße bekannt war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074463Dokumentnummer
JJR_19750417_OGH0002_0020OB00038_7500000_001