RS OGH 1988/12/13 4Ob313/75, 4Ob372/85, 4Ob115/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1975
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Norm

UWG §9 B4
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Als besondere Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs 1 UWG sind nur solche Bezeichnungen anzusehen, die eine Namensfunktion ausüben. Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 108, 272 / 275 / ) -,daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sei, eine Verwechslungsgefahr gegebenenfalls vielmehr auch dann in Frage komme, wenn nach dem Gegenstande des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse.Als besondere Bezeichnung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, UWG sind nur solche Bezeichnungen anzusehen, die eine Namensfunktion ausüben. Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 108, 272 / 275 / ) -,daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sei, eine Verwechslungsgefahr gegebenenfalls vielmehr auch dann in Frage komme, wenn nach dem Gegenstande des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse.

BGH vom 30.01.1953, I ZR 88/52; Veröff: MDR 1953,417BGH vom 30.01.1953, römisch eins ZR 88/52; Veröff: MDR 1953,417

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078962

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0040OB00313_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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