Norm
UWG §9 B4Rechtssatz
Als besondere Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs 1 UWG sind nur solche Bezeichnungen anzusehen, die eine Namensfunktion ausüben. Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 108, 272 / 275 / ) -,daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sei, eine Verwechslungsgefahr gegebenenfalls vielmehr auch dann in Frage komme, wenn nach dem Gegenstande des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse.
BGH vom 30.01.1953, I ZR 88/52; Veröff: MDR 1953,417
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078962Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00313_7500000_003