RS OGH 1975/4/22 4Ob313/75, 4Ob372/85, 4Ob115/88

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Veröffentlicht am 22.04.1975
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Norm

UWG §9 B4

Rechtssatz

Als besondere Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs 1 UWG sind nur solche Bezeichnungen anzusehen, die eine Namensfunktion ausüben. Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 108, 272 / 275 / ) -,daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sei, eine Verwechslungsgefahr gegebenenfalls vielmehr auch dann in Frage komme, wenn nach dem Gegenstande des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse.

BGH vom 30.01.1953, I ZR 88/52; Veröff: MDR 1953,417

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/75
    Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 313/75
    nur: Als besondere Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs 1 UWG sind nur solche Bezeichnungen anzusehen, die eine Namensfunktion ausüben. (T1)
  • 4 Ob 372/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 372/85
    nur T1; Veröff: ÖBl 1986,127
  • 4 Ob 115/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 115/88
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078962

Dokumentnummer

JJR_19750422_OGH0002_0040OB00313_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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