Norm
UWG §9 B4Rechtssatz
Als besondere Bezeichnung des Unternehmens sind wörtliche (oder bildliche) Kennzeichen anzusehen, die vom Namen oder von der Firma verschieden und unabhängig, aber geeignet und bestimmt sind, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen. Das Zeichen muß also eine Namensfunktion haben. Der Schutz einer solchen besonderen Bezeichnung des Unternehmens besteht regelmäßig ab Beginn des Gebrauches im geschäftlichen Verkehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078968Dokumentnummer
JJR_19750422_OGH0002_0040OB00313_7500000_004