RS OGH 1975/4/24 11Os44/75 (11Os45/75), 11Os148/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1975
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Norm

StVG §3 Abs2
StVG §7 Abs3

Rechtssatz

Beantragt der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils einen Strafaufschub, so ist er ungeachtet dieses Antrags zugleich mit den übrigen Endverfügungen zum Strafantritt aufzufordern, überdies ist aber unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Vollzugsanordnung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Strafaufschub gehemmt werde. In der Entscheidung über diesen Antrag ist sodann zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen, daß die Strafe nunmehr im Sinn der bereits ergangenen Strafantrittsaufforderung unverzüglich anzutreten ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 44/75
    Entscheidungstext OGH 24.04.1975 11 Os 44/75
    Veröff: EvBl 1975/187 S 641 = SSt 46/19
  • 11 Os 148/92
    Entscheidungstext OGH 02.02.1993 11 Os 148/92
    Vgl auch; Beisatz: Eine Belehrung des Verurteilten darüber, daß er nunmehr die Strafe im Sinn der bereits an ihn ergangenen Aufforderung bei sonstiger Vorführung unverzüglich anzutreten habe, ist hingegen in Anbetracht der dem Gericht durch § 3 StPO auferlegten Belehrungspflicht dann zwingend geboten, wenn der Verurteilte auf Grund einer ihm rechtsirrig vom Gericht gewährten Vollzugshemmung zur Auffassung gelangen mußte, der Strafantrittaufforderung vorläufig nicht nachkommen zu müssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087363

Dokumentnummer

JJR_19750424_OGH0002_0110OS00044_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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