RS OGH 2008/12/9 3Ob226/74, 1Ob744/81, 7Ob574/81, 5Ob545/82, 8Ob300/98w, 5Ob168/08d

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Veröffentlicht am 29.04.1975
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Rechtssatz

Der Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch. Allerdings kann neben dem Benützungsentgelt auch Schadenersatz begehrt werden, jedoch nur insoweit, als der durch die Vorenthaltung oder Verschlechterung der Sache während ihrer Benützung durch einen unberechtigten Dritten verursachte Schaden nicht mit der durch das Benützungsentgelt ausgeglichenen Wertminderung zusammenfällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019887

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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