Norm
StGB §64 Abs1 Z4Rechtssatz
Wegen der in § 64 Abs 1 Z 4 StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat; für diese Fälle sieht allerdings § 66 StGB die Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe auf die im Inland verhängte vor.Wegen der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB angeführten Straftaten ist ein Strafverfahren in Österreich selbst dann abzuführen, wenn der Täter bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe (zur Gänze) verbüßt hat; für diese Fälle sieht allerdings Paragraph 66, StGB die Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe auf die im Inland verhängte vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092272Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009