Norm
StGB §61Rechtssatz
Bei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind nur die gesetzlichen Strafsätze (also unter Ausschaltung jeglicher Strafzumessungsregeln) zu vergleichen; diese Strafsätze sind nach dem § 186 StG und dem § 164 Abs 3 StGB (mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren) gleich, sodass § 164 Abs 3 StGB anzuwenden gewesen wäre (in concreto keine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, weil infolge der Strafbemessung nach der ersten Strafstufe des § 186 StG der Angeklagte nicht benachteiligt wurde).Bei dem nach dem Paragraph 61, StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind nur die gesetzlichen Strafsätze (also unter Ausschaltung jeglicher Strafzumessungsregeln) zu vergleichen; diese Strafsätze sind nach dem Paragraph 186, StG und dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB (mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren) gleich, sodass Paragraph 164, Absatz 3, StGB anzuwenden gewesen wäre (in concreto keine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO, weil infolge der Strafbemessung nach der ersten Strafstufe des Paragraph 186, StG der Angeklagte nicht benachteiligt wurde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091850Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020