RS OGH 1975/5/16 6Ob35/75, 1Ob1543/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1975
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Norm

ABGB §1116 D
ABGB §1116a
ABGB §1444 Da
MG §19 Abs2 Z11 E
MRG §30 Abs2 Z5 E

Rechtssatz

Der Umstand, daß den Erben des Vermieters allenfalls jahrelang die eingeschränkte Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Hauptmieter bekannt war, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß sie damit auch auf das Kündigungsrecht gemäß § 1116 a ABGB und § 19 Abs 2 Z 11 MG gegenüber den Rechtsnachfolgern bzw Eintrittsberechtigten nach dem verstorbenen Hauptmieter verzichtet hätten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 35/75
    Entscheidungstext OGH 16.05.1975 6 Ob 35/75
    Veröff: MietSlg 27201 = MietSlg 27388
  • 1 Ob 1543/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1543/96
    Auch; Beisatz: Nunmehr zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG: Auch dann, wenn sich der Vermieter mit der nicht regelmäßigen Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Mieter bis zu dessen Tod abgefunden hatte und damit ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG gegenüber dem Mieter gegeben ist, ist dies keinesfalls mit einer Zustimmung gleichzusetzen, daß bestimmte nahe Angehörige im Sinne des § 14 Abs 3 MRG trotz fehlender Wohngemeinschaft eintrittsberechtigt sein sollten. Auf das Kündigungsrecht gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG wird in einem solchen Fall nicht (stillschweigend) verzichtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021122

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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