RS OGH 1975/5/20 3Ob99/75, 3Ob178/76, 3Ob133/81, 3Ob106/83, 4Ob511/85, 3Ob120/85, 3Ob1098/90, 3Ob91/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1975
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Norm

EO §7 Bc
EO §54 Abs1 Z1

Rechtssatz

1. Stimmen die Bezeichung der im Exekutionsverfahren in Anspruch genommenen Person und des Schuldners nach dem Wortlaut des Exekutionstitels nicht überein, kann eine Exekution nur dann bewilligt werden, falls dessen ungeachtet im konkreten Fall keine Bedenken gegen die Wesensgleichheit dieser Person bestehen.

2. Unklarheiten in dieser Hinsicht gehen stets zu Lasten der betreibenden Partei.

3. Die betreibende Partei hat entweder die Wesensgleichheit nachzuweisen, oder den Exekutionstitel im Titelverfahren entsprechend berichtigen bzw ergänzen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/75
    Entscheidungstext OGH 20.05.1975 3 Ob 99/75
  • 3 Ob 178/76
    Entscheidungstext OGH 21.12.1976 3 Ob 178/76
    nur: 1. Stimmen die Bezeichung der im Exekutionsverfahren in Anspruch genommenen Person und des Schuldners nach dem Wortlaut des Exekutionstitels nicht überein, kann eine Exekution nur dann bewilligt werden, falls dessen ungeachtet im konkreten Fall keine Bedenken gegen die Wesensgleichheit dieser Person bestehen. 2. Unklarheiten in dieser Hinsicht gehen stets zu Lasten der betreibenden Partei. (T1)
  • 3 Ob 133/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 133/81
    nur T1
  • 3 Ob 106/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 106/83
    Beisatz: Dieser Nachweis muß nicht unbedingt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden. Das Gericht kann sich auch auf andere Weise davon überzeugen, wenn es dazu keiner Erhebungen bedarf. (T2)
  • 4 Ob 511/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 511/85
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 120/85
    Entscheidungstext OGH 04.12.1985 3 Ob 120/85
    nur T1; RdW 1986,82
  • 3 Ob 1098/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 1098/90
    nur: Stimmen die Bezeichung der im Exekutionsverfahren in Anspruch genommenen Person und des Schuldners nach dem Wortlaut des Exekutionstitels nicht überein, kann eine Exekution nur dann bewilligt werden, falls dessen ungeachtet im konkreten Fall keine Bedenken gegen die Wesensgleichheit dieser Person bestehen. (T3)
  • 3 Ob 91/98y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 91/98y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vom Rechtsvertreter der Betreibenden hergestellter Ausdruck aus dem Firmenbuch. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000667

Dokumentnummer

JJR_19750520_OGH0002_0030OB00099_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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