RS OGH 2023/6/28 4Ob524/75; 1Ob580/83; 1Ob557/83; 7Ob630/92; 1Ob560/93; 1Ob231/18d; 1Ob68/19k; 3Ob49

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Veröffentlicht am 21.05.1975
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Rechtssatz

Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis iS der §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser "Stammsitz-" ("Rücksitz") Liegenschaft verbunden sind.Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis iS der Paragraphen 825, ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser "Stammsitz-" ("Rücksitz") Liegenschaft verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013176

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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