RS OGH 1975/6/3 10Os55/75, 10Os91/77, 9Os139/78, 13Os197/81, 12Os9/86, 14Os181/87, 11Os3/89, 12Os174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1975
beobachten
merken

Norm

StPO §151 Z3

Rechtssatz

Das Gericht hat sich regelmäßig selbst, und zwar auf Grund seiner forensischen Erfahrung, des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden und der Ergebnisse der sonstigen Beweisaufnahme über die Zeugnisfähigkeit einer Person schlüssig zu werden. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn das Verfahren objektive Anhaltspunkte für die Annahme eines Aussageuntüchtigkeit des zu vernehmenden Zeugen ergibt, wird unter Umständen eine Untersuchung durch einen Gerichtsarzt auf Aussagetüchtigkeit zulässig und geboten sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten