Rechtssatz
Die für das fortgesetzte Delikt erforderliche Erfolgseinheit und Willenseinheit wird weder durch die Zusammenrechnungsregel des § 173 StG bzw § 29 StGB noch durch eine - etwa auch schon am Anfang an bestandene - Wiederholungsabsicht begründet.Die für das fortgesetzte Delikt erforderliche Erfolgseinheit und Willenseinheit wird weder durch die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 173, StG bzw Paragraph 29, StGB noch durch eine - etwa auch schon am Anfang an bestandene - Wiederholungsabsicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090762Im RIS seit
03.06.1975Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025