Norm
VersVG §6 ERechtssatz
Bei der Leistungsfreiheit nach § 61 VersVG handelt es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten im Sinne des § 6 VersVG, sondern um einen Risikoausschluss.Bei der Leistungsfreiheit nach Paragraph 61, VersVG handelt es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten im Sinne des Paragraph 6, VersVG, sondern um einen Risikoausschluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025