Norm
EKHG §1 IIARechtssatz
Der Begriff des Betriebes einer Eisenbahn erfaßt die technischen Vorgänge des Eisenbahnbetriebes zu denen auch das Zusammenrangieren oder Auseinanderrangieren der Eisenbahnzüge und alle sonstigen Vorgänge zu zählen sind, welche die Beförderung vorbereiten oder sich an sie anschließen, wenn sie mit den dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahren verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058153Dokumentnummer
JJR_19750605_OGH0002_0020OB00355_7400000_002