Norm
StGB §39Rechtssatz
§ 39 StGB statuiert weder ein Tatbestandsmerkmal noch eine Deliktsqualifikation, sondern ist eine fakultative allgemeine Strafausdehnungsnorm. § 39 StGB ist daher im Urteil nur zu zitieren, wenn eine Strafschärfung wirklich vorgenommen wird ("angewendet" in der Bedeutung des § 260 Abs 1 Z 4 StPO).Paragraph 39, StGB statuiert weder ein Tatbestandsmerkmal noch eine Deliktsqualifikation, sondern ist eine fakultative allgemeine Strafausdehnungsnorm. Paragraph 39, StGB ist daher im Urteil nur zu zitieren, wenn eine Strafschärfung wirklich vorgenommen wird ("angewendet" in der Bedeutung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091318Dokumentnummer
JJR_19750606_OGH0002_0090OS00065_7500000_001