RS OGH 2018/5/29 4Ob29/75, 4Ob15/76, 8ObA37/04f, 8ObA7/18i

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Veröffentlicht am 10.06.1975
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Norm

AngG §27 Z4 E4d
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Unterlassung "einer den Umständen nach erheblichen Zeit der Dienstleistung" ist jedes, mit dieser Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglichen, kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitszeit unvereinbare schuldhafte Verhalten eines Arbeitnehmers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verschulden, Unterlassen, Arbeitsleistung, Dienstzeit, Zeit, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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