Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß das Unterbleiben der Dienstleistung, für die das Entgelt gefordert wird, für die Ersparnis, den anderweitigen Erwerb oder die anderweitige Verdienstmöglichkeit ursächlich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021467Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020