Norm
ABGB §867Rechtssatz
Es liegt keine dem Gesetz entsprechende Bevollmächtigung vor, wenn bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes die vom Gesetz vorgeschriebene, äußere Form der Vollmacht nicht eingehalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022