RS OGH 2025/2/25 2Ob108/74; 8Ob16/86; 7Ob622/88; 9ObA361/93; 1Ob296/04t; 3Ob259/05t; 2Ob189/09x; 1Ob

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Veröffentlicht am 13.06.1975
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Rechtssatz

Der Nebenintervenient kann nur Einwendungen oder Sacheinreden erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Prozessgegner betreffen, nicht aber auch solche kraft eigenen Rechtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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