RS OGH 2026/1/28 5Ob87/75; 8Ob19/76; 7Ob47/76; 7Ob519/78; 2Ob4/78; 2Ob202/78; 2Ob129/78; 8Ob116/80 (

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Veröffentlicht am 17.06.1975
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Schädiger hat nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen, was dann der Fall ist, wenn die Schadensursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Adäquanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022906

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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