RS OGH 2023/6/27 1Ob226/74; 1Ob43/89; 1Ob19/92; 1Ob4/94; 1Ob26/95; 1Ob116/97h; 1Ob190/15w; 1Ob88/23g

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Veröffentlicht am 18.06.1975
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Norm

ABGB §1329
MRK Art5 Abs5 V3
  1. ABGB § 1329 heute
  2. ABGB § 1329 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Da Art 5 Abs 5 MRK unmittelbar anzuwendendes Recht geworden ist, ist eine Erweiterung der Haftung über den Rahmen des § 1329 ABGB eingetreten. Der Schadenersatzanspruch setzt kein Verschulden voraus.Da Artikel 5, Absatz 5, MRK unmittelbar anzuwendendes Recht geworden ist, ist eine Erweiterung der Haftung über den Rahmen des Paragraph 1329, ABGB eingetreten. Der Schadenersatzanspruch setzt kein Verschulden voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031690

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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