Norm
ABGB §1329Rechtssatz
Da Art 5 Abs 5 MRK unmittelbar anzuwendendes Recht geworden ist, ist eine Erweiterung der Haftung über den Rahmen des § 1329 ABGB eingetreten. Der Schadenersatzanspruch setzt kein Verschulden voraus.Da Artikel 5, Absatz 5, MRK unmittelbar anzuwendendes Recht geworden ist, ist eine Erweiterung der Haftung über den Rahmen des Paragraph 1329, ABGB eingetreten. Der Schadenersatzanspruch setzt kein Verschulden voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023