TE OGH 1992/5/20 1Ob19/92

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Kurt Markus P*****, vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 216.216,70 samt Anhang infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1991, GZ 14 R 108/91-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Februar 1991, GZ 52 a Cg 1063/89-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.932 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dr. Robert Sch***** erstattete am 20. Februar 1985 als Geschädigter Anzeige, in dem im Kellerlokal des Hauses Wien 3., T*****gasse 4, gelegenen Tonstudio sei ein Einbruchsdiebstahl verübt worden. Es fehle eine 24-Spur-Tonband-Maschine, ca 80 sogenannte Einschübe sowie zahlreiche Mikrophone und Kopfhörer. Der Gesamtschade betrage ca. S 3,000.000. Der Kläger war mit Dr. Robert Sch***** und dessen Bruder Erwin befreundet. Sie waren Mitglieder der Musikgruppe „S*****“. Erwin Sch***** gab am 21. Februar 1985 vor dem Sicherheitsbüro der Polizeidirektion Wien an, dass er die gestohlenen Geräte von einem gewissen Herbert E***** gekauft habe. Er habe Herbert E***** im Jahre 1984 auf der Musikmesse in Frankfurt am Main kennengelernt. Herbert E***** habe sich als Musikproduzent vorgestellt. Im September 1984 habe Herbert E***** angerufen und ihm ein 24-Spur-Aufnahmegerät und Effekteinschübe zum Kauf angeboten. Der Kaufpreis von S 1,5 Mill. sei ihm aber zu hoch gewesen. Etwa ein Monat später hätte Herbert E***** ein Angebot gemacht, nur ein Teil des Kaufpreises wäre bei Lieferung zu bezahlen, für den Restbetrag sollten als Gegenleistung Tonaufnahmen erbracht werden. Eine Einigung sei aber nicht zustandegekommen, weil Robert Sch***** nur eine Barzahlung von S 300.000,-- angeboten habe. Im Jänner 1985 sei ihm in der Tageszeitung Kurier ein Inserat aufgefallen, mit dem eine 24-Kanal-Anlage angeboten worden sei. Später habe er dann von Herbert E***** erfahren, dass dieser das Inserat aufgegeben habe. Herbert E***** habe dann erneut angerufen und sich mit einer Barzahlung von S 300.000,-- einverstanden erklärt. Die Geräte seien am 11. Februar 1985 geliefert worden. Die Anschrift des Herbert E***** sei nie genannt worden, sie sei ihm nicht bekannt. Auch der Kläger wurde am 21. Februar 1985 vom Sicherheitsbüro der Polizeidirektion Wien als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, nach den Angaben der Brüder Sch***** habe Erwin Sch***** erstmals auf der Frankfurter Musikmesse 1984 Kontakt mit Herbert E***** aufgenommen. Er habe am 16. Februar 1985 anlässlich einer Choraufnahme einige große Kartons, die offensichtlich die gelieferten Geräte enthalten hätten, in einer Ecke stehen gesehen. Der Kläger verständigte am 27. Februar 1985 die Sicherheitsbehörde, dass in der Ausgabe der Tageszeitung Kurier vom 25. Jänner 1985 auf S. 19 mittels Inserates ein neuwertiges Tonstudio ungebraucht, um S 500.000 und Produktionsbeteiligung angeboten worden sei. Das im Inserat angebotene Gerät sei mit dem von Herbert E***** gelieferten Gerät ident. Am 14. März 1985 gab der Kläger dem Sicherheitsbüro einen weiteren Hinweis auf einen möglichen Tatverdächtigen. Herbert E***** blieb unauffindbar, es konnte auch nicht geklärt werden, wer das Inserat im Kurier am 25. Jänner 1985 aufgegeben hat.

Am 28. März 1985 fand bei der D***** Versicherungs-AG, bei der das Tonstudio gegen Einbruch versichert war, eine Besprechung statt, an der Robert Sch*****, Ing. Herbert K***** - der Mieter der Räumlichkeiten – Dr. Adelheid H***** - die jetzige Gattin des Klägers - für die Kanzlei Dr. Raimund H*****, der Kläger sowie mehrere Herren der Versicherung teilnahmen. Nach dem Inhalt eines von der Versicherung erstellten Gedächtnisprotokolles referierte der Kläger als Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien seine Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbüro zur rascheren und effizienteren Verfolgung der Täter von Einbruchsdiebstählen. Trotz geäußerter Bedenken bezahlte in der Folge die D***** Versicherungs-AG an Dr. Robert Sch***** als Versicherungssumme den Betrag von S 3,642.937. Der abschließende Bericht des Sicherheitsbüros an die Staatsanwaltschaft Wien mit Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Verdachtes des Einbruchsdiebstahls stammt vom 10. Mai 1985.

Aufgrund von Hinweisen der D***** Versicherungs-AG hielt das Sicherheitsbüro am 30. Jänner 1986 weitere Aufklärungen durch die Versicherung für sinnvoll. In Aktenvermerken der Versicherung vom 1. April und 14. April 1986 wurde die Frage aufgeworfen, ob das als gestohlen gemeldete Gut überhaupt jemals geliefert worden sei. Es wurde eine Anzahl von Verdachtsmomenten, die für einen Versicherungsbetrug sprachen, aufgezeigt. So stammt der von „Herbert Ed*****“ mit Stampiglie unterfertige Kaufvertrag vom 11. Februar 1985, Ing. Herbert K***** und Mitbesitzer hätten aber bereits mit Schreiben ihres Versicherungsdienstes vom 21. Dezember 1984 die Erhöhung der Gesamtversicherungssumme für Einrichtung und Ware ab 1. Jänner 1985 beantragt. Die neue Versicherungspolizze stamme vom 21. Jänner 1985. Nach Angaben von Ing. Herbert K***** vom 26. Februar 1985 sei die Versicherungssumme deswegen auf S 4 Mill. erhöht worden, weil der Ankauf des Studioaufnahmegerätes bereits geplant gewesen sei. Das Sicherheitsbüro hielt aufgrund dieser Mitteilungen die Vorladungen der des Versicherungsbetruges Verdächtigen für sinnvoll. Erwin und Dr. Robert Sch***** wurden am 6. Juni 1986 im Sicherheitsbüro einvernommen. Erwin Sch***** gab dabei unter anderem an, er, seine Brüder Robert und Christian und der Kläger seien im Februar 1984 auf der Musikmesse in Frankfurt gewesen. Möglicherweise habe er damals schon dem Kläger Mitteilung vom Zusammentreffen mit Herbert E***** gemacht. Er habe sicherlich mit seinem Bruder Robert und dem Kläger über das spätere Anbot des Herbert E*****, das Tonstudio gegen Barzahlung von S 500.000 zu liefern, gesprochen. Dr. Robert Sch***** gab an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, was im Gedächtnisprotokoll der Versicherung vom 28. März 1985 festgehalten worden sei. Der Kläger sei „lediglich für die strafrechtlichen Aspekte in Bezug auf E***** anwesend“ gewesen. Dr. Adelheid H***** sei nur eingeladen worden, um ein allfälliges Einschreiten eines Rechtsanwaltes zu bekunden. Tatsächlich habe sie bei dieser Besprechung nur wenig interveniert. Der Kläger habe mit dem Zustandekommen des Ankaufes der Gegenstände nichts zu tun gehabt. Seine nachträgliche Gefälligkeit, beim Versuch der Person des Herbert E***** habhaft zu werden, sowie auch der Versicherung gegenüber seine allfällige beratende Bereitschaft hiezu zu bekunden, sei ein reines Entgegenkommen von ihm gewesen, nachdem er ihn überzeugt gehabt hätte, dass eine Beteiligung seines Bruders auszuschließen sei. Da das Sicherheitsbüro Verabredungs- und Verdunkelungsgefahr als gegeben ansah, nahm es Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Wien auf. Der Journalstaatsanwalt beantragte die Erlassung eines Haftbefehles gegen Dr. Robert und Erwin Sch*****. Dieser wurde vom Untersuchungsrichter auch erlassen. Erwin Sch***** wurde um 14,15 Uhr, Dr. Robert Sch***** um 23,30 Uhr in Haft genommen. Der Kläger hatte als Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an diesem Tag Journaldienst. Der Journalstaatsanwalt teilte ihm die Verhaftung der Brüder Sch***** mit, er informierte ihn von seinem Wissensstand und zeigte ihm den gegen die Brüder Sch***** angelegten Antrags- und Verfügungsbogen. Der Kläger wurde an diesem Abend während des Journaldienstes auch von Dr. Adelheid H***** besucht.

Der Kläger wurde am 7. Juni 1986 im Sicherheitsbüro als Verdächtiger vernommen. Er gab an, von der Erhöhung der Versicherungssumme, die er zum Teil zu tragen habe, erst im Nachhinein erfahren zu haben. Er sei darüber überrascht gewesen. Auf der Musikmesse in Frankfurt sei nicht davon gesprochen worden, dass Robert Sch***** an dem Ankauf einer derart großen Anlage interessiert gewesen sei. Ein solches Gerät koste doch zuviel. Über die Person des Herbert E***** habe er erfahren, dass Erwin Sch***** diesem seine Visitenkarte übergeben habe, jedoch selbst die genauen Personalien, Autonummer, Wohnanschrift oder Telefonnummer des Herbert E***** nicht gekannt haben soll. Am Dienstag den 12. Februar 1985 habe die Band am Hausball im Cafe H***** in Krems an der Donau gespielt. Anlässlich der Heimfahrt habe Erwin Sch***** erwähnt, dass sein Projekt demnächst etwas werde. Er sagte, er habe für mich eine Überraschung. Da er um 4 Uhr in der Früh sehr müde gewesen sei, habe er sich nichts weiter dazu gedacht. Zwischen 15. und 17. Februar 1985 seien ihm im Regieraum des Studios in einer Ecke stehende größere Kisten (wie Waschmaschinenlieferungen) aufgefallen. Die Anzahl der Kisten könne er nicht angeben. Auch deren Größe könne er nur sehr vage beschreiben. An die Anschaffung einer konkreten Millionenanlage habe er zum Zeitpunkt des flüchtigen Erblickens der Kisten nicht gedacht. Während der Einvernahme wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Journalstaatsanwalt Haftantrag gegen ihn gestellt und der zuständige Journalrichter fernmündlich im voraus Haftbefehl erteilt habe. Damit konfrontiert gab der Kläger an, er habe mit einem derartigen Betrug nichts zu tun, er sei mit den Brüdern Sch***** befreundet gewesen. Er habe von einem Betrug weder Kenntnis gehabt noch in irgendeiner Form daran mitgewirkt. Wenn überhaupt ein Betrug vorliege, habe er sicher davon nicht profitiert und niemals daran geglaubt, dass so etwas von den Brüdern Sch***** durchgeführt werden könne. Er sei erst nach der Behauptung Robert Sch*****, es habe ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden, über die Gesamtsituation von den Brüdern Sch***** vollinhaltlich informiert worden. Heute betrachtet sei sein Mitgehen zur Versicherung ungeschickt gewesen. Er habe aber nicht aus materiellen Überlegungen gehandelt oder gar einen Vorsatz dabei gehabt, er habe sich einfach von Dr. Robert Sch***** beeinflussen lassen, dort hinzugehen. Falls ein Betrug geschehen sei, habe er selbst davon keine Kenntnis und keinen Vermögensvorteil gehabt. Seiner Meinung nach sei er selber getäuscht und seine Persönlichkeit und Position ausgenützt worden. Er habe in gutem Glauben gehandelt, als er an den Verhandlungen mit der Versicherung mitgewirkt habe. Bei Übermittlung der Erhebungsergebnisse am 7. Juni 1986 an die Staatsanwaltschaft Wien vertrat das Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien die Ansicht, dass im Zuge der Einvernahme des Klägers der gegen ihn bestehende Tatverdacht der Beteiligung am Versicherungsbetrug weitgehend habe entkräftet werden können, zumal der Kläger keinerlei finanzielle Vorteile aus dem Versicherungsfall gezogen habe. Seine Darstellungen erschienen logisch und glaubwürdig.

Am 8. Juni 1986 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien die Einleitung der Voruntersuchung gegen den Kläger wegen §§ 12, 146, 147 Abs 3 StGB und die Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 2 StPO. Dazu führte die Staatsanwaltschaft Wien aus, es liege Dr. Kurt P***** die Beteiligung an der Durchsetzung des zu Unrecht geltend gemachten Versicherungsanspruches zur Last. Es habe weder die angeführten Gegenstände gegeben noch sei ein Einbruchsdiebstahl verübt worden. Beides sei nur vorgetäuscht worden, um die Versicherungssumme herauszulocken. Dringender Tatverdacht sei gegeben, weil er mit Erwin und Dr. Robert Sch***** befreundet gewesen sei. Er habe die strafrechtliche Seite des Geschäftsverhältnisses zu betrauen gehabt, er sei gemeinsam mit den übrigen Beschuldigten vor der Versicherung aufgetreten. In Ansehung der Zeitungsanzeige habe er eine falsche Spur gelegt. Er habe großes wirtschaftliches und persönliches Interesse an der Existenz der Musikgruppe, an der Bezahlung der Schulden der Gruppe und er sei am Gewinn und Verlust der Gruppe beteiligt gewesen. Der Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 2 StPO liege vor, weil alle bisherigen Beschuldigten leugneten und widersprüchliche Angaben machten. Auch seien bisher keine Zeugen vernommen worden, insbesondere nicht Dr. Adelheid P*****, die bei den Gesprächen bei der Versicherung dabei war, Ing. Herbert K***** und die Vertreter der D***** Versicherung. Der Kläger wurde am 8. Juni 1986 ab 12,10 Uhr ausführlich vom Untersuchungsrichter vernommen. Er verantwortete sich unter anderem dahin, dass er bereits seinerzeit am Tag, nachdem der Einbruch entdeckt worden sei, gewisse Bedenken gehabt habe, aber fest an die Existenz des Herbert E***** geglaubt habe. Die Untersuchungshaft wurde im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft Wien am 8. Juni 1986 über den Kläger verhängt. Die Einleitung der Voruntersuchung wurde dem Kläger anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme als Beschuldigter bekanntgegeben. Der Kläger erhob Haftbeschwerde, er finde die Verhängung der Untersuchungshaft als Überreaktion der Justiz. Sicherlich müsse der Umstand, dass er mit den Brüdern Sch***** befreundet gewesen sei, jetzt in dem Licht gesehen werden, dass er offenbar mit Verbrechern befreundet gewesen sei. Trotzdem müsse bei objektiver Betrachtung der Umstände zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ausgeführt werden, dass er niemals irgendwelche Verdunkelungshandlungen gesetzt habe, sämtliche Unterlagen zur Verfügung stünden und die Brüder Sch***** sich in Haft befänden, sodass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ungerechtfertigt und unangemessen sei. Dass kein dringender Tatverdacht vorliege, behauptete er nicht. In einem weiteren Bericht des Sicherheitsbüros an die Staatsanwaltschaft Wien vom 8. Juni 1986, der dort am 9. Juni 1986 einlangte, vertrat das Sicherheitsbüro die Ansicht, die Rolle des Klägers sei eher eine unglückliche gewesen. Inwieweit sein Mitgehen zur Versicherung am 28. März 1985 und seine Kontaktnahme zum Sicherheitsbüro dem Tatbestand der Beteiligung entspreche, werde vermutlich schwer zu beurteilen sein. Christian Sch***** gab am 9. Juni 1986 vor dem Sicherheitsbüro an, der Kläger habe ihm im Beisein der anderen Bandmitglieder erzählt, dass auch er sich an dem Ankauf der Anlage beteiligen wolle. Später habe der Kläger seinen Brüdern gegenüber bemerkt, dass er sich übergangen fühle. Der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung gab die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 13. Juni 1986, 28 c Vr 6596/86-34, nicht Folge. Die Verantwortung der Beschuldigten hätte keine Entkräftung des bestehenden Tatverdachtes gebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 31. Juli 1986, 26 Bs 355/86, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichfalls am 13. Juni 1986 fand vor der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Haftprüfungsverhandlung statt. Der Staatsanwalt erklärte sich mit der Enthaftung des Klägers gegen das gelindere Mittel des § 180 Abs 5 StPO einverstanden. Dem stimmte der Kläger zu, er wurde am 13. Juni 1986, 14 Uhr, enthaftet.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. September 1986, 24 Ns 1030/86, wurde die Strafsache gemäß § 74 Abs 3 StPO dem Kreisgericht Korneuburg zugewiesen. Die Staatsanwaltschaft Korneuburg gab am 20. März 1987 die Erklärung ab, dass kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Klägers gefunden werde (§ 109 Abs 1 StPO). In diesem Sinn wurde vom Kreisgericht Korneuburg das Verfahren am 23. März 1987 eingestellt.

In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Klägers auf Haftentschädigung vom 11. November 1987 führte die Staatsanwaltschaft Korneuburg aus, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Voruntersuchung der gegen den Kläger erhobene Verdacht als entkräftet angesehen werden könne. Mit Beschluss der Ratskammer des Kreisgerichtes Korneuburg vom 17. Dezember 1987, 13 b Vr 793/86, Hv 533/86-68, wurde ausgesprochen, dass beim Kläger für die Anhaltung vom 7. Juni 1986, 12 Uhr bis 13. Juni 1986, 14 Uhr, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung wegen strafgerichtlicher Anhaltung durch den Bund vorlägen. Die Ratskammer führte unter anderem aus, dass durch die in der Voruntersuchung gewonnenen Beweise der Tatverdacht gegen den Kläger entkräftet worden sei, wobei allerdings hervorzuheben sei, dass dieser Tatverdacht spätestens ab der sicherheitsbehördlichen Vernehmung des Klägers am Tag seiner Verhaftung als eher schwach einzustufen gewesen wäre.

Der Kläger begehrt, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und der Menschenrechtskonvention den Zuspruch des Betrages von S 216.216,70 samt Anhang. Die Stellung des Haftantrages und die Verhängung der Haft seien rechtswidrig erfolgt. Die Staatsanwaltschaft musste davon informiert gewesen sein, dass der Kläger lediglich „eine unglückliche Rolle“ gespielt habe. Ein dringender Tatverdacht und Verdunkelungsgefahr seien nicht vorgelegen. Der gesamte relevante Akteninhalt, der zur Anklageerhebung gegen die Brüder Sch***** geführt habe, sei bei Verhängung der Untersuchungshaft bereits bekannt gewesen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftbefehles seien dem Untersuchungsrichter, der sich einige Tage später für befangen erklärt habe, keine Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhaltes zur Verfügung gestanden. Die Organe der beklagten Partei hätten rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Im einzelnen begehrt der Kläger, dem bereits nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz an Verteidigerkosten S 30.637 ersetzt wurden, S 109.363 an weiteren Verteidigerkosten, Verdienstentgang aufgrund der Suspendierung in der Zeit von August bis September 1986 und vom Jänner bis März 1987 in der Höhe von S 46.853, S 50.000 für Rufschädigung und S 10.000,-- als immateriellen Schadenersatz für Freiheitsberaubung.

Die beklagte Republik wendete ein, zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft habe schon aufgrund der aktiven Mitwirkung des Klägers bei der Schadensregulierung dringender Tatverdacht der Beteiligung an einem schweren Versicherungsbetrug bestanden. Der Erwerb der später als gestohlen gemeldeten Gegenstände sei nach den Angaben der Beteiligten aufgrund eines dubiosen Kaufvertrages erfolgt. Als Gegenleistung sei ein weit unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes gelegener Preis ausgehandelt worden. Entgegen allen Gepflogenheiten sei nach behaupteter Übergabe die Lieferung weder auf Vollständigkeit noch auf Funktionstüchtigkeit überprüft worden. Die Verhängung der Untersuchungshaft sei gemessen an den vorliegenden Verdachtsmomenten gerechtfertigt gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Verhängung der Untersuchungshaft über den Kläger sei zumindest vertretbar gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. Bei konventionswidrigem Freiheitsentzug bestünden nicht nur Amtshaftungsansprüche bei schuldhaftem Verhalten des Organs, sondern auch vom Verschulden unabhängige Ansprüche, die auch immateriellen Schaden umfassten. Solche Ansprüche seien im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Für alle mit dem rechtswidrigen Freiheitsentzug verbundenen Nachteile sei unter Einbeziehung des Anspruches auf Ersatz immateriellen Schadens ein Globalbetrag auszumessen, bei dessen Höhe besondere Nachteile angemessen zu berücksichtigen seien. Gemäß Art 5 Abs 1 MRK darf einem Menschen die Freiheit unter anderem auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden sei und er in Haft gehalten werde, sofern hinreichender Verdacht dafür bestehe, dass der Betreffende die strafbare Handlung begangen habe. Zu prüfen sei demnach, ob beim Kläger für die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung ein hinreichender Tatverdacht bestanden und der Freiheitsentzug auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise, also nach den Bestimmungen der StPO stattgefunden habe. Bei Verhängung der vorläufigen Verwahrungshaft nach § 175 StPO sei vor Untersuchung der Frage, ob ein Haftgrund vorliege, zu prüfen, ob überhaupt im Zeitpunkt der Verhaftung die Grundlage für einen konkreten Verdacht einer Straftat bestanden habe. Bei Verhängung der Untersuchungshaft nach § 180 StPO sei ein dringender Tatverdacht erforderlich. Zwischen dem nach § 91 Abs 2 StPO die Einleitung der Voruntersuchung rechtfertigenden Verdacht und dem im § 180 Abs 1 StPO als Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft geforderten „dringenden Verdacht“ bestehe ein gradueller Unterschied; an die Verhängung der Untersuchungshaft würden diesbezüglich strengere Anforderungen gestellt. Auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolge die Verhängung der vorläufigen Verwahrungshaft gemäß § 175 Abs 1 Z 3 bzw. die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 1 Z 2 StPO dann, wenn die Gefahr bestünde, dass der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflusse, die Spuren der Tat beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde, mit anderen Worten, wenn Verdunkelungsgefahr bestehe. Für die Verwahrung wegen Verdunkelungsgefahr genüge es nicht, dass vorsichtshalber aber grundlos angenommen werde, der Festgenommene könne auf die Untersuchung auf wahrheitsmindernde Art einwirken. Dieser Haftgrund sei nicht gegeben, wenn im Zeitpunkt der Verwahrung alle Tatzeugen und die Beschuldigten bereits eingehend vernommen worden seien und der Sachverhalt hinlänglich geklärt sei sowie die Beschuldigten im Wesentlichen ein Geständnis abgelegt haben. Entspreche der Freiheitsentzug wegen Verdunkelungsgefahr den soeben dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen nicht, dann verstoße er sowohl gegen die betreffenden Bestimmungen der StPO, also auch gegen Art 5 Abs 5 MRK und sei daher rechtswidrig. Dass die Anordnung des Freiheitsentzuges mit vertretbarer Rechtsansicht erfolgt sei, bedeute noch nicht, dass sie schon deshalb als nicht rechtswidrig anzusehen wäre, weil die Frage der Vertretbarkeit im allgemeinen als eine solche der Entschuldbarkeit und nicht der Rechtmäßigkeit des Organhandelns qualifiziert werde. Eine Gesetzesauslegung nach den herrschenden Auslegungsregeln werde daher auch dann, wenn sie vom zuständigen Höchstgericht oder im Amtshaftungsverfahren nicht geteilt werde, nicht schon unbedingt rechtswidrig sein. Die Indizien dafür, dass der Diebstahl im Tonstudio fingiert gewesen sei, um den Versicherer zur Auszahlung der angeblichen Schadenssumme zu bewegen, schienen bei Verhängung der Untersuchungshaft lückenlos, der Verdacht einer diesbezüglichen Täterschaft der Brüder Sch***** geradezu erdrückend zu sein. Den Kläger habe mit den Brüdern Sch***** nicht nur eine mehrjährige Freundschaft verbunden, sondern auch gemeinsame Interessen. Dies für sich allein genommen hätte freilich noch keinen konkreten Verdacht gegen den Kläger begründen können. In hohem Maße habe jedoch die Teilnahme des Klägers an dem am 28. März 1985 mit Leuten der D***** Versicherung geführten Gespräch verdächtig erscheinen müssen. Daran vermöchten die Beteuerungen des Klägers, dass er nur die strafrechtliche Seite der Angelegenheit betreut habe, ebensowenig etwas zu ändern wie ein allfälliger Vorschlag des Klägers auf Schadensliquidierung bloß in Höhe der geleisteten Anzahlung von S 300.000. Gerade die strafrechtliche Seite der Angelegenheit, nämlich das Vorliegen eines Diebstahls, sei eine Grundvoraussetzung für die Schadensliquidierung gewesen. Auch der Vorschlag auf Auszahlung einer Schadenssumme von S 300.000 wäre unter der Voraussetzung, dass eine solche Anzahlung gar nicht geleistet worden sei, wofür etliches gesprochen habe, ungerechtfertigt gewesen. Die Stellung des Klägers bei dieser Besprechung zur Zeit der Haftverhängung habe keineswegs als so unzweideutig und bedeutungslos erscheinen müssen, wie er es nun wahrhaben möchte. Es stehe fest, dass der Kläger seine Stellung als Strafrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Leuten der Versicherung zur Kenntnis gebracht habe. Dass seine Mitteilungen über seine freilich erfolglosen Bemühungen zur Ausforschung der Täter des angeblichen Diebstahls des Tonstudios dadurch in den Augen der Versicherungsleute ein besonderes fachliches Gewicht und den Anschein besonderer Seriosität bekamen, hätte ihm durchaus klar sein müssen. Sein Engagement war daher auf jeden Fall verdachterregend. Dazu komme der besondere Eifer, mit dem der Kläger Kontakt mit den Erhebungsorganen unterhalten habe. Der Kläger sehe gerade darin ein besonderes Entlastungsmoment, ohne sich darüber klar zu werden, dass seine Bemühungen mit gleich guten Gründen auch so gesehen werden konnten, dass er dadurch die Diebstahlstheorie wider besseres Wissen glaubhaft erscheinen lassen wollte. In diesem Zusammenhang gehöre auch sein Hinweis auf die Annonce, für die die Ermittlungen jedoch ergeben haben, dass sie anonym aufgegeben worden sei. Zu all dem komme noch, dass der Kläger vom Journalstaatsanwalt über die Verhaftung der Brüder Sch***** und über dessen Wissensstand in der Angelegenheit informiert, und er am selben Tag von seiner Ehefrau im Journal besucht worden sei. Insgesamt seien die gegen den Kläger zu den in Rede stehenden Zeitpunkten bestehenden Verdachtsmomente durchaus dringend im Sinn des § 180 StPO gewesen. Eine andere Auffassung der Polizeibehörde bzw. ein Beschluss über die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz könne daran nichts ändern. Auch sei damals keineswegs klargestellt worden, dass der Kläger aus der Versicherungssumme nichts erhalten habe. Auch Verdunkelungsgefahr sei gegeben gewesen. Das Argument, dass es sich bei dem angeblichen Diebstahl um einen rund 1 1/2 Jahre zurückliegenden Vorfall gehandelt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Der Berufungswerber lasse bei seiner Argumentation außer acht, dass die Ermittlungen nunmehr in Richtung Versicherungsbetrug gegangen seien, was eine neue Strategie der Verteidigung habe erwarten lassen. Die Frau des Klägers sei erst bei der Polizei vernommen worden, als über den Kläger die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Das Protokoll über ihre Vernehmung sei am folgenden Tag bei der Staatsanwaltschaft eingelangt. Ihre Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (11. 6. 1986), ohne dass der Kläger darauf hätte Einfluss nehmen können, sei jedenfalls angezeigt gewesen, zumal weder ihre vorherige Aussage bei der Polizei noch die Angaben des Klägers geeignet gewesen seien, den Tatverdacht zu entkräften.

Rechtliche Beurteilung

Die ao. Revision des Klägers ist zwar zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber fehlt, was unter dringendem Tatverdacht zu verstehen sei, sie ist aber nicht berechtigt.

Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass der durch Art 5 Abs 5 MRK gewährte Ersatzanspruch verschuldensunabhängig ist. Bei rechtswidriger Freiheitsentziehung sind immaterielle Schäden zu ersetzen (SZ 60/155 und SZ 60/1 je mwN). Ob die Freiheitsentziehung rechtmäßig war, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (SZ 62/176; Schragel, AHG2 13 mwN).

Nach § 180 Abs 1 StPO in der maßgeblichen Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971, BGBl. 273 darf die Untersuchungshaft nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, ein bestimmtes Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben, einer der in den Abs 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist. Die RV 39 BlgNR 12. GP 25 führt dazu aus, dass gegenüber dem geltenden Gesetz nur ein dringender Tatverdacht die Untersuchungshaft rechtfertigt. Schon vor dieser Novelle war aber in der Lehre (Mayer, Kommentar zur StPO, 662) die Ansicht vertreten worden, dass die Verhängung der Untersuchungshaft durch das Ergebnis der richterlichen Vernehmung insofern bedingt ist, als Voraussetzung für ihre Anordnung der durch die richterliche Vernehmung nicht widerlegte, schon vorher bestandene Verdacht ist, wobei allerdings an die Prüfung der vorhandenen Verdachtsgründe ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Zur Frage, wie beschaffen ein Tatverdacht sein muss, dass er als dringend zu qualifizieren wäre, finden sich in der österreichischen Lehre nur vergleichende Erörterungen und Erklärungen. So führen Foregger-Serini, StPO, Kurzkommentar4 229 aus, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft gegenüber den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Verwahrung strenger sind, dringend bedeute ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen habe. Nach Kodek, RZ 1974, 71, stellt die Neufassung des § 180 Abs 1 StPO klar, dass die Verhängung der Untersuchungshaft einen qualifizierten Verdacht voraussetzt, der begründeter, dringender ist als der zur Einleitung der Voruntersuchung erforderliche. Nach Felzmann in Korinek-Kain, Grundrechte und Untersuchungshaft 41, wird der Richter, wenn ihm entsprechend belastetes Erhebungsmaterial präsentiert wird und der Beschuldigte nicht sofort schlüssige Entlastungsbeweise zur Hand hat, dazu neigen, die Belastungsmomente seiner Entscheidung zugrundezulegen. Er sei aber verpflichtet, bei Änderung der Beweislage rasch zu reagieren, so, wenn der Tatverdacht entscheidend entkräftet worden sei. Auch nach deutschem Recht darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Nach der deutschen Lehre liegt dringender Tatverdacht dann vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (Boujong in Karlsruher Kommentar zur StPO2 Rz 3 zu § 112; vgl. Wendisch in Loewe-Rosenberg, StPO und GVG24 Rz 22 zu § 112 StPO). Die von mehreren Autoren aufgestellte Forderung, es müsse ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass der zu Verhaftende einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Tat überführt werden kann, es sei demnach ein auf die Verurteilungschancen zu beziehendes Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Nachträge und Ergänzungen 122 ff), wurde, wie Pfeiffer in NStZ 1981, 94 referiert, vom deutschen Bundesgerichtshof nicht geteilt. Am ausführlichsten handelt Kühne (in NJW 1979, 617 ff und in seiner Strafprozeßlehre2 121 ff), den Begriff des Verdachtes als Voraussetzung prozessualer Zwangsmaßnahmen ab. Nach ihm ist der Tatverdacht das zeitlich und inhaltlich primäre Kriterium für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen. Seine Annahme bewirkt die grundsätzliche Öffnung der Persönlichkeitsrechte gegenüber Eingriffen staatlicher Strafverfolgungsorgane. Das Gesetz definiere an keiner Stelle, welches Wahrscheinlichkeitsurteil gemeint sei. Kühne verweist (ähnlich wie schon Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4 272) darauf hin, dass es sich bei den Regeln, mit deren Hilfe auf die Wahrscheinlichkeit des Tatverdachtes geschlossen werden müsse, um Erfahrungsgrundsätze handle. Komme man bei Anwendung dieser Erfahrungsgrundsätze zum Ergebnis, dass Tatverdacht mit überzufälliger Wahrscheinlichkeit gegeben sei, also mindestens eine Beweislage vorliege, bei der die Verdachtsmomente stärker seien als die entlastenden, sei der Verdacht ein dringender. Damit wird, worauf schon Lohsing-Serini aaO vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1971 hinwiesen, für die Annahme eines dringenden Tatverdachtes im Wesentlichen nichts anderes verlangt als eine Bescheinigung bzw. Glaubhaftmachung im Sinn des § 274 ZPO. Das Ziel der Glaubhaftmachung ist es, im Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache hervorzurufen (8 Ob 27/88 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 809; Sperl 476; Petschek-Stagel 220). Auch die deutsche Lehre verlangt bei vergleichbarer Rechtslage (§ 294 d ZPO) das Vorliegen überwiegender Wahrscheinlichkeit (Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann 926).

Der erkennende Senat schließt sich den zuletzt genannten an. Bei der Beurteilung, ob dringender Tatverdacht vorliegt, müssen die Verdachtsmomente stärker sein als die entlastenden. Dies entspricht auch der Anordnung des Gesetzgebers, dass vor Verhängung der Untersuchungshaft der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter zur Sache vernommen sein muss und damit die Möglichkeit erhält, die bestehenden Verdachtsmomente plausibel zu entkräften. Maßgeblich für die Beurteilung ist somit die Verdachtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter (Kodek aaO; Felzmann aaO; vgl. 15 Os 21/91 und 15 Os 23/91, beide zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz ergangen; Eberhard Schmidt aaO; Boujong aaO Rz 6; Wendisch aaO Rz 24). Der Kläger wurde vor Verhängung der Untersuchungshaft ausführlich vom Untersuchungsrichter vernommen. Seine Behauptung, der Untersuchungsrichter habe von dem Akteninhalt gar kein anderes Bild als die Polizeibehörde erhalten können, geht demnach ins Leere. Der Untersuchungsrichter war vielmehr durchaus in der Lage, aufgrund der Angaben und des persönlichen Eindruckes, den der Kläger hinterließ, zu beurteilen, ob ein dringender Tatverdacht im Sinne einer überzufälligen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorlag. In seiner Revision führt der Kläger im Wesentlichen nur aus, anlässlich der Entscheidung über die Haftentschädigung habe ihm das Kreisgericht Korneuburg bescheinigt, dass spätestens ab seiner sicherheitsbehördlichen Vernehmung der Tatverdacht eher als schwach einzustufen gewesen sei. Ganz abgesehen davon, dass es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz nicht darauf ankam, ob zum Zeitpunkt der Verhaftung der dringende Tatverdacht vorlag, sondern nur, ob der Tatverdacht in der Folge entkräftet wurde, ist die retrospektiv getroffene Beurteilung weder für das Amtshaftungsgericht bindend noch ersetzt sie die Abwägung aller zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft vorhanden gewesenen belastenden und entlastenden Momente. Was nun die belastenden Umstände betrifft, so gab der Kläger als Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter vor Verhängung der Untersuchungshaft ausdrücklich an, er habe bereits am Tag, nachdem der Einbruch entdeckt worden sei, gewisse von ihm nicht näher konkretisierte Bedenken gehabt. Dessenungeachtet hat er aber, ohne dass aus dem Akt ersichtlich wäre, dass er diese Bedenken den erhebenden Sicherheitsbeamten oder der Versicherung mitgeteilt hätte, mehrfach persönlich daran mitgewirkt, dass den angeblich Geschädigten die Versicherungssumme ausbezahlt wird. Wenn er sich in erster Instanz insbesondere darauf berief, er habe bei der Versicherung bloß erreichen wollen, dass dem angeblich Geschädigten nur der bezahlte Barkaufpreis von S 300.000 refundiert werde, so zeigt dies allenfalls, dass er die von seinem Vorsatz umfasste Schadenshöhe mit diesem Betrag begrenzte, daraus ergibt sich aber noch nicht, dass er bei seinen Bemühungen um Auszahlung der Versicherungssumme nicht zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Hatte der Kläger Bedenken gegen die Darstellung der Brüder Sch***** und unternahm er dennoch (als Richter) mehrere Bemühungen, ihnen zur Versicherungssumme zu verhelfen, liegt der Schluss durchaus nahe, dass er den für die Versicherung nachteiligen Ereignisablauf hinnehmen wollte (vgl. Nowakowski in Wiener Kommentar Rz 15 zu § 5 StGB; Leukauf-Steininger3 Rz 17 zu § 5 StGB). Der Kläger wies aktenkundig weder die Sicherheitsbehörden noch die Versicherung auf seine Bedenken hin, er unterstützte vielmehr ohne Einschränkung die Vorgangsweise seiner Freunde und Kollegen. Der Kläger hat auch, nachdem sich nach seinen eigenen Angaben die für den Versicherungsbetrug sprechenden Verdachtsmomente verstärkt hatten, keine gegenteiligen Akte gesetzt. Für Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne eines bedingten Vorsatzes sprach weiters, dass er nach dem Akteninhalt am 27. Februar 1985 dem Sicherheitsbüro gegenüber angab, das am 25. Jänner 1985 in einer Tageszeitung inserierte Tonstudio sei mit dem durch Herbert E***** gelieferten Gerät ident, obwohl er selbst nach seiner Verantwortung nur verpackte Kisten, nicht aber die Geräte gesehen hatte. Ob sich die Verdachtslage bis zur Aufhebung der Untersuchungshaft nicht geändert hat, erscheint nicht maßgeblich, weil sich der Kläger nicht darüber beschwert erachten könnte, dass trotz Fortbestehen dringenden Tatverdachtes die Untersuchungshaft aufgehoben worden ist.

Zu Recht wurde aber auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angenommen, waren doch zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft eine Reihe weiterer mit dem Kläger befreundeter oder kollegial verbundener Personen noch nicht vernommen. Gerade weil der Kläger in Kenntnis der Vorgangsweise gegen die Mitverdächtigen noch in der Nacht vor seiner Verhaftung als Journalrichter an seiner Dienststelle ein Gespräch mit seiner damals noch nicht einvernommenen Gattin hatte, war aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr gegeben (vgl. Foregger-Serini, aaO 220; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens3 100), der Kläger werde in Zukunft einen Versuch der Erschwerung der Wahrheitsfindung unternehmen.

Konnte aber schon aufgrund der eigenen Angaben des Klägers im Strafverfahren beurteilt werden, dass dringender Tatverdacht vorlag, bedurfte es nicht mehr der Einvernahme weiterer Zeugen.

Lag aber kein rechtswidriges Organhandeln vor, erweisen sich die geltend gemachten Ansprüche des Klägers als unberechtigt. Der Revision ist nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E29158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00019.92.0520.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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