- 11 Os 58/75
Entscheidungstext OGH 18.06.1975 11 Os 58/75
Veröff: EvBl 1976/86 S 161
- RS0100178">11 Os 168/78
Beisatz: Hier: Ermittlung der Verfallsersatzstrafe durch die Finanzstrafbehörde durch den Finanzstrafakt. (T1)
- RS0100178">9 Os 134/79
Beisatz: Hier: Feststellung, dass die Ermächtigung vorliegt. (T2)
- RS0100178">10 Os 48/81
- RS0100178">11 Os 149/84
Vgl auch; Beisatz: Erlittene Strafen zählen zu den sogenannten Generalien und sind daher primär prozessuale Tatsachen, auch wenn ihnen gegebenenfalls materiellrechtliche Bedeutung zukommt (Rückfall). (T3)
- RS0100178">11 Os 157/84
Vgl auch; Beisatz: Verjährungshemmende Verurteilung. (T4)
- RS0100178">9 Os 13/85
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Insoweit Verwertung dem Gericht erst nach Urteilsfällung erster Instanz zugekommener Aktenteile ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot. (T5) Veröff: ZfRV 1986,52 (Persenleitner)
- RS0100178">10 Os 211/84
Vgl auch
- RS0100178">14 Os 118/87
Vgl auch; Beisatz: Im Ausland erlittene Vorhaft. (T6)
- RS0100178">15 Os 42/92
Vgl auch; Beisatz: Prozessuale Tatsachen können vom OGH der Aktenlage entnommen werden. (T7)
- RS0100178">14 Os 157/03
Vgl; Beisatz: Da die Verjährungsbestimmungen nach
§ 58 StGB materielle Strafaufhebungsgründe und keine prozessualen Verfolgungshindernisse sind, darf der Oberste Gerichtshof solche verjährungshemmenden Feststellungen aus den Akten nicht selbständig ergänzen. (T8)
- RS0100178">15 Os 64/05h
Vgl; Beisatz: Ist die Feststellung verjährungshemmender Tatsachen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, wird aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abgesehen. (T9)
- RS0100178">12 Os 117/05f
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9
- RS0100178">13 Os 102/07k
Vgl; Beisatz: Da die Verjährungsfrage keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem Obersten Gerichtshof Feststellungen hiezu verwehrt (WK-StPO § 288 Rz 40 ff, insb Rz 45, § 281 Rz 621). (T10)
- RS0100178">13 Os 109/07i
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Spezialitätserfordernisse der Auslieferung. (T11); Beisatz: Wenn die für die Feststellungen über prozessuale Tatsachen notwendigen Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, kann der Oberste Gerichtshof aus den Akten eigenständige Feststellungen treffen und aufgrund dieser in der Sache selbst entscheiden (WK-StPO § 288 Rz 40 ff). (T12)
- RS0100178">14 Os 148/08h
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach
§ 31 Abs 1 EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. Angesichts der vom Erstgericht unterlassenen Beischaffung von Auslieferungsunterlagen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung vorlagen. Da somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nicht in Frage kommt, war das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). (T13)
- RS0100178">12 Os 6/10i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
- RS0100178">15 Os 163/10z
Vgl; Beis wie T9
- RS0100178">11 Os 28/11v
Vgl; Beis wie T10
- RS0100178">15 Os 173/13z
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 15 Os 173/13z
Auch; Beis wie T9
- RS0100178">12 Os 113/16h
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 12 Os 113/16h
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12
- RS0100178">11 Os 137/17g
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12
- RS0100178">15 Os 101/24b
Entscheidungstext OGH 09.10.2024 15 Os 101/24b
vgl; Beisatz: Hier: Umstand des Vorliegens der erforderlichen Ermächtigung. (T14)
- RS0100178">11 Os 24/25a
Entscheidungstext OGH 06.05.2025 11 Os 24/25a
vgl; Beisatz wie T14