Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Art 5 Abs 5 MRK gewährt jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft durch einen Träger öffentlicher Gewalt entzogen wurde, selbständige, unmittelbare, in Österreich ohne weiteres Ausführungsgesetz unter Anwendung der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gegen den Rechtsträger, dessen Organe Art 5 MRK in Vollziehung der Gesetze verletzen, geltend zu machende, vom Verschulden der Organe unabhängige Schadenersatzansprüche. Zu ersetzen sind nicht nur materielle Schäden, sondern auch der durch die Verletzung des Rechtsgutes der Freiheit entstandene immaterielle Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016