RS OGH 2013/11/14 8Ob123/75, 2Ob141/89, 2Ob63/95, 2Ob270/08g, 2Ob64/09i, 2Ob135/13m

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Veröffentlicht am 18.06.1975
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Norm

KDV §58 Abs1 Z2 lite

Rechtssatz

Die gemäß § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV normierte Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für Kraftwagenzüge zielt auf die Vermeidung aller Gefahren ab, die sich aus der mit Rücksicht auf die Art solcher Fahrzeuge erhöhten Betriebsgefahr bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ergeben, so auch die im Vergleich zu anderen Fahrzeugen größere Masse und geringere Bremsverzögerung.Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KDV normierte Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für Kraftwagenzüge zielt auf die Vermeidung aller Gefahren ab, die sich aus der mit Rücksicht auf die Art solcher Fahrzeuge erhöhten Betriebsgefahr bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ergeben, so auch die im Vergleich zu anderen Fahrzeugen größere Masse und geringere Bremsverzögerung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065757

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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