Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Durch Art 5 Abs 1 MRK soll vor allem das immaterielle Recht der Freiheit des Menschen geschützt werden. Die Einräumung eines Schadenersatzanspruches auch schon bei konventionswidriger Verletzung des immateriellen Rechtsgutes der Freiheit kann begrifflich nichts anderes bedeuten als die Anerkennung des Ersatzes immateriellen Schadens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011