Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Schon das Bewußtsein des Täters, durch seine Handlungsweise die Verzögerung bzw Beeinträchtigung der Einleitung des Strafverfahrens in erheblicher Weise zu bewirken, und nicht erst die Absicht, die Durchführung eines Strafverfahrens überhaupt zu verhindern, stellt in subjektiver Beziehung den Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096971Dokumentnummer
JJR_19750619_OGH0002_0130OS00040_7500000_003